Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, werden angerechnet, sofern für diese ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ausnahmen bilden Freistellungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG bzw. § 45 Abs. 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes.

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