11.10.6.1 Frist und Form

Die Bildungsfreistellung ist so früh wie möglich, mindestens aber 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung beizufügen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.

11.10.6.2 Einschränkungen

Gegenüber Arbeitgebern, die i. d. R. nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigen, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung.

Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn ihr zum gewünschten Termin zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dies der/dem Anspruchsberechtigten so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitteilen. Überdies kann der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach dem BFG in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat.

11.10.6.3 Übertragbarkeit

Beruft sich der Arbeitgeber für die Ablehnung der Bildungsfreistellung auf entgegenstehende zwingende betriebliche oder dienstliche Belange, so gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung als auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen. Im Übrigen kann eine im laufenden 2-Jahres-Zeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen werden.

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