11.10.4.1 Dauer

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt grundsätzlich 10 Tage in einem Zeitraum zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z. B. 1.1.2019). Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage.

Für Auszubildende beträgt der Anspruch 5 Tage im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen zur gesellschaftspolitischen Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

11.10.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Weiterhin ist eine Anrechnung von Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung, die auf der Grundlage anderer Regelungen erfolgen, möglich, wenn die Veranstaltungen den im BFG niedergelegten Zielen entsprechen.

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