(1) 1Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung erlässt:
(2) 1Bei Einräumung einer Dienstwohnung wird eine Dienstwohnungsvergütung auf die Bezüge angerechnet. 2Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. 3In diesen sind insbesondere Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen.
(3) Eine Anrechnung unterbleibt in den Fällen des § 63; dies gilt auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, denen Heilfürsorge gewährt wird.
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