(1) 1Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung erlässt:

 

1.

für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes das für das finanzielle Öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und

 

2.

für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Bei Einräumung einer Dienstwohnung wird eine Dienstwohnungsvergütung auf die Bezüge angerechnet. 2Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. 3In diesen sind insbesondere Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen.

 

(3) Eine Anrechnung unterbleibt in den Fällen des § 63; dies gilt auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, denen Heilfürsorge gewährt wird.

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