(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 erhalten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 eine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom
1. |
1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent, |
2. |
1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent, |
3. |
1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent, |
4. |
1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent, |
5. |
1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent, |
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der jeweiligen Stufe. 1Die Zulage nach Abs. 1 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen leisten, mit der Maßgabe, dass sich der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage VI ergibt.
(3) 1Die Zulage nach Abs. 2 Satz 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. 2Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 erhalten hat oder erhalten hätte.
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