Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet – der TVöD enthält ausdrücklich keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers. Das gilt nicht nur für nach dem 1.10.2005 neu Eingestellte, sondern auch für Bestandsbeschäftigte. Lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung im Einzelfall kann der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst anordnen. Während die arbeitsvertragliche Regelung als Nebenabrede gemäß § 3 Abs. 2 TVöD der Schriftform bedarf, ist eine besondere Form für die Zustimmung nicht vorgesehen. Sie kann daher auch konkludent (z. B. durch Ableistung der im Dienstplan vorgesehenen Bereitschaftsdienste) erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags sollte formularmäßig die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten aufgenommen werden.

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