(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.

 

(2) 1Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die

 

1.

vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen § 5a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder

 

2.

bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären,

dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. 2§ 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung.

 

(3) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige[1] Personen, für die ein Rentenversicherungsträger einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt und infolgedessen der Bemessungssatz nach § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung erhöht wurde, ist § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung bis zur erstmaligen Überschreitung des Grenzbetrags weiter anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge