Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind nach Abzug eines Eigenbehalts (vgl. Punkt 20 Beihilfeausschlüsse) beihilfefähig.

Ab 1.1.2004 sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV nicht mehr beihilfefähig

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der Kassenversorgung ausgenommen sind (z. B. homöopathische Mittel),
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der Kassenversorgung ausgenommen sind,

    Dies gilt besonders für Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der Lebensführung dienen (z. B. Potenzmittel, Diätpräparate, Appetitzügler).

Ausnahmen bestehen für Kinder bis zu 12 Jahren sowie Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr sowie allgemein bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, bei denen die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.

Da für in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherte die Sachleistungsverweisung gilt und bei freiwillig gesetzlich versicherten Angestellten mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers 100 v. H. der Kosten als fiktive Kassenleistung auf die beihilfefähigen Abgabepreise anzurechnen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 4 BhV), kommt ein beihilfefähiger Aufwand nur bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten ohne Beitragszuschuss sowie bei privatversicherten Beschäftigten zustande.

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