Sofern die Krankenkasse keine Sachleistungen erbringt, sondern als solche im SGB V bezeichnete Zuschüsse oder Geldleistungen gewährt, besteht Anspruch auf Beihilfe zu den um die Zuschüsse gekürzten beihilfefähigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BhTV). Dasselbe muss gelten, wenn die Krankenkasse zu dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach SGB V oder Satzung keine Leistungen erbringt, ohne dass der Ablehnungsgrund vom Beschäftigten zu vertreten wäre. Das Letztere läge z. B. vor, wenn der Versicherte nicht die vorgeschriebene Form der Kassenversorgung eingehalten, also z. B. einen privat liquidierenden Arzt konsultiert hat.

Ab 1.1.2004 steht auch Pflichtversicherten die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V offen. Soweit Pflichtversicherte von der Kostenerstattung Gebrauch machen, steht – da eine Sachleistung möglich gewesen wäre – zu den ungedeckten Kosten keine Beihilfe zu.

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