BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15

Voraussetzung des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat.

Sachverhalt

Die Klägerin, Fachärztin für Innere Medizin, und die Beklagte schlossen im Juni 2012 einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrag. Zweck war der Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt "Gastroenterologie". Die Klägerin macht nun die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht führte hierzu aus, dass grds. nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund u.a. dann vorliegt, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Es ist hierbei auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen. Diese hat der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen. Beispielsweise muss mitgeteilt werden, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde. Des Weiteren ist zumindest grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Nicht erforderlich ist dagegen ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan bzw. die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor; denn die Beklagte hat nicht erkennbar dargelegt, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.

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