Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Minderung der Anspruchsdauer. fehlende Arbeitsbereitschaft. wichtiger Grund. Besuch eines erkrankten Familienangehörigen im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Ein wichtiger Grund, von der Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds abzusehen, liegt in einem nachgewiesenen Krankenbesuch eines Familienangehörigen, wenn dieser Besuch für die fehlende Arbeitsbereitschaft ursächlich war.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger, der iranischer Staatsangehöriger ist, meldete sich am 28. Januar 2002 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Davor war er im Jahr 2001 als Konstrukteur beschäftigt.

Die Beklagte (Arbeitsamt A-Stadt) bewilligte ihm mit Bescheid vom 16. Juli 2002 vorläufig Arbeitslosengeld.

Vom 1. August bis 3. September 2002 war F. S. G., nach Angaben des Klägers seine Mutter, in der Universitätsklinik für Medizinische Behandlung in T./Iran in stationärer Behandlung wegen Herzbeschwerden. (Diese Bescheinigung wurde vom Klägerbevollmächtigten in beglaubigter Übersetzung aus der persischen Sprache dem Senat am 1. März 2007 vorgelegt).

Am 6. August 2002 beantragte der Kläger bei einer Vorsprache beim Arbeitsamt A-Stadt die Genehmigung eines Auslandsaufenthalts vom 7. August bis 6. September 2002. Nach dem Aktenvermerk der Beklagten wurde der Kläger darüber belehrt, dass die Zahlung der Leistung von dem Zeitpunkt an eingestellt wird, von dem an Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht mehr anerkannt wird. Der Kläger leistete dazu seine Unterschrift. Die Arbeitsvermittlerin stimmte dem auswärtigen Aufenthalt nur zu für die ersten drei Wochen der Abwesenheit vom 7. August bis 27. August 2002 und vermerkte, dass vom 28. August bis zum Tag vor der persönlichen Rückmeldung die Zahlung eingestellt werde. Ferner wurde der Kläger zur persönlichen Meldung für den 9. September 2002 oder früher aufgefordert (möglichst unmittelbar nach dem anerkannten Zeitraum). Die Beklagte lud ihn zum 9. September 2002 zu einer Vorsprache ein.

Nach Angaben der Beklagten erhielt der Kläger außerdem einen Vordruck ausgehändigt (BA II 6a) mit der Belehrung, dass die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sich um die Tage des auswärtigen Aufenthalts mindere, für die keine Leistung gewährt wird; die Minderung betrage jedoch höchstens vier Wochen. Eine Minderung des Anspruchs trete nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den auswärtigen Aufenthalt während der Zeit ohne Leistung besteht (z.B. gemeinsamer Urlaub mit dem berufstätigen Ehegatten, Besuch erkrankter Angehörige).

Am 9. September 2002 lud die Beklagte ihn zu einer Vorsprache am 13. September 2002 ein. Mit Fax vom gleichen Tage teilte der Kläger mit, dass er den Termin am 9. September 2002 krankheitsbedingt nicht habe wahrnehmen können; er übersandte der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinarztes Dr. K. vom 10. September 2002, der Arbeitsunfähigkeit vom 9. September bis 13. September 2002 attestierte.

Die Beklagte minderte mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der fehlenden Arbeitsbereitschaft innerhalb der Beschäftigungslosigkeit vom 28. August bis 8. September 2002 (12 Anspruchstage).

Mit dem Widerspruch vom 25. Oktober 2002 machte der Kläger geltend, die Arbeitsvermittlerin habe ihm mitgeteilt, er habe drei Wochen Urlaub und könne darüber hinaus unbezahlten Urlaub nehmen. Es sei nicht davon die Rede gewesen, dass die unbezahlten Urlaubstage von der Arbeitslosenzeit gekürzt würden. ("Sonst hätte ich gar nicht unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen.") Am 28. Oktober 2002 meldete der Kläger sich vom Leistungsbezug wegen einer neuen Stelle als Konstruktionsleiter ab.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 den Widerspruch zurück; der Kläger habe Urlaub vom 7. August bis 6. September 2002 beantragt und die Beklagte habe dem Antrag für die Zeit vom 7. August bis 27. August 2002 (drei Wochen) zugestimmt. In der Zeit vom 28. August bis 8. September 2002 (neue Meldung am 9. September 2002) habe kein Leistungsanspruch bestanden. Eine Minderung der Anspruchsdauer werde nur dann nicht vorgenommen, wenn der Arbeitslose willentlich seine Verfügbarkeit aufgehoben hat und für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Ein wichtiger Grund für den verlängerten auswärtigen Aufenthalt habe nicht vorgelegen, so dass zu Recht eine Minderung der Anspruchsdauer für 12 Tage festgestellt worden sei.

Der Kläger hat hiergegen am 8. August 2003 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Die Arbeitsvermittlerin habe ihm mitgeteilt, er könne drei Wochen Urlaub nehmen und darüber hinaus unbezahlten Urlaub erhalten. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die unbezahlten Urlaubstage zu einer Minderung der Anspruchsdauer führen würd...

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