Zu den Voraussetzungen wann und in welchem Umfang ein Tarifvertrag gilt vgl. "Tarifverträge".

 
Praxis-Tipp

Soweit in der Rangfolge der Rechtsgrundlagen (Grafik Nr. 1 ) der Tarifvertrag dargestellt wird, gilt dies nur bei kollektiv-rechtlicher Geltung des Tarifvertrages aufgrund Verbandszugehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 1 TVG) bzw. Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der BAT istnicht allgemeinverbindlich. Ist ein Tarifvertrag aber nur deshalb auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, weil dies so im Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurde oder der Arbeitgeber ihn immer auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet (individualrechtliche Geltung), hat man sich mit dem Verweis auf den Tarifvertrag bzw. dem stillschweigenden Anwenden nur das Abschreiben der einzelnen Regelungen in den Einzelarbeitsvertrag erspart. Es gilt dann also genau gesagt nicht der Tarifvertrag, sondern dessen einzelne Bestimmungen (u.U. auch in ihrer Gesamtheit) als einfacher Bestandteil des Arbeitsvertrages. Damit befindet man sich aber auf der Ebene Arbeitsvertrag/Betriebliche Übung/Gesamtzusage/Einheitsregelungen.

Da der Tarifvertrag den darüberstehenden Bestimmungen untergeordnet ist, darf er nicht gegen sie verstoßen. Verstößt dennoch eine tarifvertragliche Regelung gegen eine höherrangigere Rechtsnorm, ist sie unwirksam. An die Stelle der tariflichen Regelung tritt dann, soweit vorhanden, die gesetzliche[1], sonst eine andere passende tarifliche (Analogie, da eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus dem Bereich des BAT:

§ 3 Buchst. n BAT nimmt geringfügig Beschäftigte vom Anwendungsbereich und damit von den Vergünstigungen des BAT heraus. Für eine solche Regelung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Damit dürfte die Regelung gegen Art. 3 GG verstoßen, der auch die geringfügig Beschäftigten vor sachwidriger Ungleichbehandlung schützen soll. Da zudem die weit überwiegende Anzahl der geringfügig Beschäftigten Frauen sind, liegt auch eine mittelbare Frauendiskriminierung i.S.d. Art. 119 EWG-Vertrag vor. Insoweit liegt der Fall, wie oben dargestellt, bei der früheren Regelung des § 1 Abs. 2 Nr.2 LohnFZG.(Vgl. "Formelle Gesetze")

§ 2 Abs. 2 TzBfG und § 4 TzBfG regeln inzwischen ausdrücklich, dass geringfügig Beschäftigte gleich behandelt werden müssen.

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