Stufe 1 wird gebildet durch eine einheitliche Grundvergütung, die sich durchaus an den Bezeichnungen der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages orientieren kann.

  • Dabei muß nicht zwingend die Tarifautomatik des § 22 BAT zugrunde gelegt werden. Es erscheint sinnvoll, die Vergütungsgruppen des BAT auf konkrete Tätigkeitsfelder der betroffenen Einrichtung zu beziehen.
  • Bewährungs- und Zeitaufstiege werden ausgeschlossen. Berufserfahrung und konkrete Praxiskenntnisse finden über die Leistungsbeurteilung Berücksichtigung.
  • Der Höhe nach differenziert die neue Grundvergütung nicht mehr nach Ortszuschlag und Grundvergütung des Tarifvertrages, sondern sie wird einheitlich für alle Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe ausgezahlt. Die Alimentation, d.h. die Bezugnahme auf Lebensalter und Familienstand entfällt.
 
Praxis-Beispiel

Fiktiv wird davon ausgegangen, daß jeder Mitarbeiter der Einrichtung z.B. 27 Jahre alt und verheiratet ist.

Die neue Grundvergütung setzt sich demnach zusammen aus

  1. der BAT-Grundvergütung der betroffenen Vergütungsgruppe nach vollendetem 27. Lebensjahr und
  2. dem Ortszuschlag der Stufe 2 des BAT.

Alle Mitarbeiter einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten die gleiche Grundvergütung.

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