Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährung bei unterwertiger Beschäftigung

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23, 23b; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 07.07.2000; Aktenzeichen 12 Sa 446/00)

ArbG Köln (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2417/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bereits ab dem 1. Oktober 1998 auf Grund des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach VergGr. IIa BAT/BL zusteht.

Der am 30. Oktober 1959 geborene Kläger ist auf Grund des zwischen den Parteien am 17. Juni 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags seit dem 1. Juli 1993 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) tätig. Aufgabe des Klägers ist die Vorprüfung und Entscheidung über Asylanträge als entscheidungsbefugter und weisungsunabhängiger Mitarbeiter (Einzelentscheider) und zwar in der Außenstelle des Bundesamtes in K…. Kraft Tarifgebundenheit und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Über die Tätigkeit der Einzelentscheider hat die Beklagte eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit dem Stand 1. Juli 1992 erstellt, die die Bewertung der Tätigkeit nach VergGr. III Fallgr. 1a BAT/BL ausweist. Seit dem 1. Oktober 1993 wird der Kläger nach VergGr. III BAT/BL vergütet.

Mit Schreiben vom 21. September 1994 informierte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Mitarbeiter über die beabsichtigte Beschäftigung von Mitarbeitern des Bundesamts bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA). In dem Schreiben heißt es ua.:

zur Auslastung gegenwärtiger personeller Überkapazitäten des gehobenen Dienstes im Verfahrensbereich habe ich in Gesprächen mit der Bundesanstalt für Arbeit (BA) interessante und qualifizierte Aufgaben für Beschäftigte unserer Behörde gewinnen können.

Ihr Einsatz soll bei der BA im Rahmen von Abordnungen für Beamtinnen und Beamte bzw. Zuweisungen für Angestellte erfolgen. Die Dauer der Maßnahme ist zunächst auf ein Jahr befristet.

Einsatzmöglichkeiten stehen bundesweit zur Verfügung. Einsätze sollen vorzugsweise in der Nähe des bisherigen Dienst-/Wohnortes erfolgen.

Die überwiegende Anzahl dieser Dienstposten ist mit Verg. Gr. V b/IV b BAT bzw. A 9/A 10 BBesO bewertet.

Ich habe beim BMI beantragt, dass die Eingruppierung von angestellten Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheidern für die Dauer der Zuweisung unberührt bleibt, Herabgruppierungen trotz vorübergehender unterwertiger Beschäftigung nicht erfolgen und die Tätigkeit bei der BA keinerlei schädliche Auswirkungen auf den Bewährungsaufstieg nach Verg. Gr. IIa BAT hat.

Die Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheider bleiben auch während der Maßnahme beim Bundesamt beschäftigt und kehren nach Ablauf der Tätigkeit bei der BA zum BAFl zurück.

Interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gebeten, den in Anlage beigefügten Personalbogen auszufüllen und über die jeweilige Referatsleiterin/den jeweiligen Referatsleiter bis zum 14.10.1994 an das Referat Z 1.1 zu richten.

Im Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 1994 an die Einzelentscheider ist zur Beschäftigung von Mitarbeitern des Bundesamtes bei der BA ua. ausgeführt:

Angestellte, die sich abordnen lassen, werden ihren Vergütungsanspruch behalten. Der Lauf der Bewährungszeit für den Aufstieg von Verg. Gr. III nach IIa BAT wird durch die Beschäftigung bei der Bundesanstalt für Arbeit allenfalls gehemmt, d.h. die bisher abgeleisteten Bewährungszeiten gehen nicht verloren. Jedoch besteht die Zusage des BMI, sobald bekannt sein wird, wieviele Mitarbeiter von diesen Auswirkungen überhaupt betroffen sein werden, mit uns und dem BMF über die Frage der Anrechnung auch der Zeiten bei der BA nochmals zu verhandeln. Dabei will der BMI dafür eintreten, dass diese Zeiten angerechnet werden, wenn sich die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme in angemessenem Rahmen halten.

Der Kläger erklärte mit dem am 8. November 1994 ausgefüllten Personalbogen seine Bereitschaft für einen Einsatz beim Arbeitsamt B….

Das Programm zur zeitweisen Beschäftigung der Mitarbeiter der Beklagten bei der BA war auch Thema eines Interviews mit dem Leiter der zuständigen Projektgruppe in der Sonderausgabe der Zeitschrift für Angehörige der BA vom 14. November 1994.

Der Einsatz bei der BA wurde dem Kläger mit dem Schreiben vom 24. Januar 1995 mit folgendem Inhalt mitgeteilt:

Zuweisung von Angestellten des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Bundesanstalt für Arbeit

Sehr geehrter Herr R…,

hiermit weise ich Sie mit Ihrem Einverständnis mit Wirkung vom 20.02.1995 der Bundesanstalt für Arbeit zu. Da eine Personalkostenerstattung nur bis Ende 1995 möglich ist, wird die Zuweisung nur bis 31.12.1995 ausgesprochen.

Zum Dienstantritt melden Sie sich bitte beim Arbeitsamt B…, V… Straße, Bonn, am 20.2.1995, 8.00 Uhr, Personalstelle.

Ihre Vergütung bleibt durch die Zuweisung zur Bundesanstalt für Arbeit unverändert.

Durch die Zuweisung zur Bundesanstalt für Arbeit entstehen Ihnen hinsichtlich der Möglichkeit späterer Verwendungen im Bundesamt oder der Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen gegenüber den anderen Mitarbeitern des Bundesamtes keine Nachteile.

Die Tätigkeit des Klägers bei dem Arbeitsamt B… endete am 31. Oktober 1995.

Mit Schreiben vom 11. August 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Tätigkeit beim Arbeitsamt B… nicht auf den Bewährungszeitraum für den Fallgruppenaufstieg angerechnet werden könne.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß ihm auf Grund des Bewährungsaufstiegs bereits seit dem 1. Oktober 1998 die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT/BL zustehe. Er hat die Ansicht vertreten, er habe bereits ab 1. Oktober 1998 Anspruch auf Bezahlung nach VergGr. IIa BAT/BL, weil sich die Tätigkeit beim Arbeitsamt Bonn nicht hemmend auf den Ablauf der nach VergGr. IIa Fallgr. 10 BAT/BL vorgesehenen fünfjährigen Bewährungszeit auswirken könne. Während seiner Zuweisung zur BA sei er als juristischer Sachbearbeiter mit einer seiner Tätigkeit bei der Beklagten entsprechenden Arbeit und vergleichbaren Aufgabenstellungen im juristischen Bereich betraut gewesen. Selbst wenn er bei der BA eine niedriger zu bewertende Tätigkeit ausgeübt habe, stehe das dem Bewährungsaufstieg zum 1. Oktober 1998 nicht entgegen, weil die Beklagte sich bei der Zuweisung des Klägers zur BA nicht im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechtes gehalten habe. Dem stehe auch seine Einverständniserklärung zur Abordnung nicht entgegen, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, in welche Vergütungsgruppe er während seines Zuweisungszeitraumes bei der BA eingruppiert sei.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1998 Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen habe.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die bei der BA wahrgenommene Tätigkeit als bewährungshemmende Unterbrechung nicht auf die vorgeschriebene fünfjährige Bewährungszeit anzurechnen sei. Die tarifliche Anrechnung der Tätigkeit des Klägers beim Arbeitsamt B… auf den Bewährungsaufstieg komme nicht in Betracht. Die Tätigkeit des Klägers bei der BA, für die ein eigener Tarifvertrag existiert und die nach der Information der BA der VergGr. IVb Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) entsprochen habe, sei nicht gleichwertig mit der Tätigkeit entsprechend VergGr. III Fallgr. 1a BAT. Eine Überschreitung des Direktionsrechts durch die Beklagte liege nicht vor, weil der Kläger sich in Kenntnis der möglichen Folgen für den Bewährungsaufstieg mit der Beschäftigung bei der BA einverstanden erklärt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision beantragt der Kläger, daß seiner Klage unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile stattgegeben wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine nach ständiger Rechtsprechung zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage.

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nicht schon seit dem 1. Oktober 1998 zu. Der Kläger ist nicht ab dem 1. Oktober 1998 auf Grund des Bewährungsaufstiegs aus VergGr. III Fallgr. 1a BAT/BL in VergGr. IIa Fallgr. 10 BAT/BL eingruppiert. Auf die Bewährungszeit war die Zeit der tarifrechtlich geringer bewerteten Tätigkeit des Klägers bei der BA vom 20. Februar 1995 bis zum 31. Oktober 1995 nicht anzurechnen. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Hemmung der Bewährungszeit zu berufen.

1. Dem Kläger steht die von ihm begehrte Vergütung nach VergGr. IIa BAT/BL ab dem 1. Oktober 1998 tarifrechtlich nicht zu.

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich auf Grund § 2 des Arbeitsvertrages vom 17. Juni 1993 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BL) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

b) Die für den streitigen Vergütungsanspruch des Klägers einschlägigen Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anl. 1a zum BAT/BL lauten, soweit es um den hier streitigen Bewährungsaufstieg geht:

Vergütungsgruppe IIa

10. Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt,

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

Vergütungsgruppe III

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

c) Die tariflichen Voraussetzungen für den vom Kläger begehrten Bewährungsaufstieg aus der VergGr. III Fallgr. 1a BAT/BL in die VergGr. II Fallgr. 10 BAT/BL zum 1. Oktober 1998 sind nicht erfüllt.

Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger als Einzelentscheider zutreffend in VergGr. III Fallgr. 1a BAT/BL eingruppiert war und somit die beanstandungsfreie Tätigkeit in dieser Funktion die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in die VergGr. IIa Fallgr. 10 BAT/BL “nach fünfjähriger Bewährung in der VergGr. III Fallgr. 1a” erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 1a BAT/BL baut auf anderen Tätigkeitsmerkmalen auf (VergGr. IVa Fallgr. 1a, VergGr. IVb Fallgr. 1a, VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT/BL). Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und der darauf aufbauenden Fallgruppen erfüllt (st. Rspr. des Senats ua. 22. Juli 1998 – 4 AZR 333/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen nicht geprüft. Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, daß er während seiner Tätigkeit als Einzelentscheider die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg aus VergGr. III Fallgr. 1a in VergGr. IIa Fallgr. 10 BAT/BL erfüllt hat, ist der Bewährungsaufstieg nicht zum 1. Oktober 1998 erfolgt. Denn jedenfalls war auf die Bewährungszeit die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der BA in dem Zeitraum vom 20. Februar bis zum 31. Oktober 1995 nicht anzurechnen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, daß er während seiner Tätigkeit beim Arbeitsamt, deren tarifliche Bewertung sich wegen der fortbestehenden Arbeitgeberstellung des Bundesamtes weiterhin nach dem BAT/BL und nicht nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) richtet, eine der VergGr. III Fallgr. 1a BAT entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger hat sich auf die Behauptung beschränkt, er sei in der Abteilung Widerspruchsbearbeitung als juristischer Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben eingesetzt gewesen und habe “dabei eine gegenüber Sachbearbeitern, deren Tätigkeit nach VergGr. IVb BAT einzustufen ist, höherwertige, nach VergGr. III Fallgr. 1a BAT zu bewertende Tätigkeiten” ausgeübt.

2. Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Hemmung der Bewährungszeit während der Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der BA zu berufen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Grenzen ihres Direktionsrechts nicht überschritten.

a) Einem Angestellten im öffentlichen Dienst können im Rahmen des Weisungsrechts alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen (BAG 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 24. April 1996 – 4 AZR 976/94 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17). Hat sich der Arbeitgeber nicht im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts gehalten, so kann er sich jedenfalls dann nicht darauf berufen, daß der Angestellte tatsächlich nur eine geringerwertige Tätigkeit ausgeübt hat, wenn er selbst zu erkennen gegeben hat, daß nach seiner Meinung die zugewiesene neue Tätigkeit nach der bisherigen höheren Vergütungsgruppe zu bewerten sei. Der Angestellte ist bei Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit, die nicht im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers liegt, so zu behandeln, als hätte er eine Tätigkeit ausgeübt, die seiner auszuübenden Tätigkeit entspricht (BAG 9. Oktober 1968 – 4 AZR 126/68 – BAGE 21, 174).

b) Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Die Beklagte hat die Grenzen ihres Direktionsrechts schon deshalb nicht überschritten, weil der Kläger mit seinem Einverständnis bei der BA tätig war. Ihm war auch bewußt, daß diese Tätigkeit tariflich geringerwertig sein konnte.

aa) Dem Kläger ist die Tätigkeit bei der BA mit seinem Einverständnis übertragen worden. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 21. September 1994 an die interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebeten, den als Anlage beigefügten Personalbogen auszufüllen und abzugeben. Der Kläger hat mit der Übersendung des ausgefüllten Personalbogens am 8. November 1994 sein Interesse für einen Einsatz beim Arbeitsamt B… bekundet. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 24. Januar 1995 ausdrücklich erklärt, daß die Zuweisung der Tätigkeit bei der BA mit dem Einverständnis des Klägers erfolge. Der Kläger hat daraufhin seinen Dienst bei der BA aufgenommen, ohne insoweit Einwände zu erheben. In keiner Phase dieses Geschehensablaufes ist zum Ausdruck gekommen, daß die Tätigkeit des Klägers bei der BA gegen seinen Willen erfolgt ist. Das hat der Kläger auch nicht behauptet.

bb) Dem Kläger war aber auch bekannt, daß die Tätigkeit bei der BA tariflich geringerwertig sein konnte.

Bereits im Schreiben vom 21. September 1994 hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die überwiegende Zahl der bei der BA zur Verfügung stehenden Einsatzmöglichkeiten tariflich geringer bewertet sei. Hinsichtlich der tarifrechtlichen Folgen hat die Beklagte lediglich ausgeführt, daß beim BMI beantragt worden sei, daß Herabgruppierungen nicht erfolgen und die Tätigkeit bei der BA keinerlei schädliche Auswirkungen auf den Bewährungsaufstieg haben sollten. In dem an alle Einzelentscheider und somit auch an den Kläger gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 1994 hat die Beklagte lediglich zugesagt, daß der Vergütungsanspruch erhalten bliebe. Zur Frage des Bewährungsaufstiegs aus VergGr. III BAT in VergGr. IIa BAT/BL hieß es, daß dieser allenfalls gehemmt werde, dh. die bisher abgeleisteten Bewährungszeiten nicht verloren gingen. Im übrigen wurde auf weitere Verhandlungen darüber zwischen dem BMI und dem BMF verwiesen. Das deckte sich mit den Erklärungen des Leiters der zuständigen Projektgruppe in dem in der Zeitschrift für Angehörige der BA vom 14. November 1994 veröffentlichten Interview. Danach lag eine positive Entscheidung des BMI in Abstimmung mit dem BMF dahingehend vor, daß der Einsatz bei der BA die Zeit für den Bewährungsaufstieg nur hemme. Auch in dem Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1995 an den Kläger ist keinerlei Zusage enthalten, daß die Tätigkeit bei der BA auf die Bewährungszeit angerechnet werde. Die Zusagen beschränken sich vielmehr ausdrücklich ua. darauf, daß die Vergütung durch die Zuweisung zur BA unverändert bleibe und daß dem Kläger dadurch hinsichtlich der Möglichkeit späterer Verwendungen und Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen gegenüber anderen Mitarbeitern des Bundesamtes keine Nachteile entstünden.

Somit hat es bei den Parteien zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber gegeben, daß die Tätigkeit bei der BA tarifrechtlich geringerwertig sei und somit den Bewährungsaufstieg hemmen konnte. Lediglich die Bereitschaft und das Bemühen der Beklagten, sich gegenüber dem BMF für eine freiwillige Anrechnung der Tätigkeit bei der BA auf die Bewährungszeit einzusetzen, ist wiederholt erklärt worden.

cc) Auf Grund des Einverständnisses des Klägers mit der Tätigkeit bei der BA im Wissen darum, daß dieser Einsatz tarifrechtlich geringerwertig sei und die Bewährungszeit hemmen könnte, ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Geringerwertigkeit der Tätigkeit des Klägers bei der BA zu berufen.

Es ist nicht treuwidrig, wenn die Beklagte zur Lösung der durch die personellen Überkapazitäten geschaffenen Lage den Kläger ebenso wie andere Beschäftigte mit deren Einverständnis vorübergehend tariflich geringerwertig beschäftigt, wenn die Beklagte die Betroffenen auf das Risiko hinsichtlich der Hemmung des Bewährungsaufstiegs hingewiesen hat. Das zeigt auch die vergleichende Bewertung zum Umfang des Direktionsrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers idR auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppen erfülle, in die der Angestellte eingruppiert ist, auch wenn aus der einschlägigen Fallgruppe der zugewiesenen Tätigkeit anders als bei der bisherigen Tätigkeit kein Bewährungsaufstieg möglich ist (BAG 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14). Dem Kläger hätte danach grundsätzlich auch eine nach VergGr. III BAT/BL vergütete, aber nicht zum Bewährungsaufstieg führende Tätigkeit übertragen werden können. Damit kann im Ergebnis im Rahmen des Direktionsrechts der Bewährungsaufstieg ganz verhindert werden. Der vorliegende mit Einverständnis des Klägers und mit Wissen um die möglichen tarifrechtlichen Folgen vorgenommene Einsatz des Klägers bei der BA führt im Ergebnis lediglich dazu, daß der Bewährungsaufstieg zeitlich verzögert worden ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Wolter, Gotsche, Kralle-Engeln

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1520193

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge