Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in der Datenverarbeitung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Arbeitnehmern, die in einem Fernmeldezentrum der Bundeswehr beschäftigt sind. Kein Höhergruppierungsanspruch, weil sie nicht die einschlägigen Kurse besucht haben.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.05.1991; Aktenzeichen 5 Sa 1427/88 E)

ArbG Lingen (Urteil vom 22.07.1988; Aktenzeichen 2 Ca 1259/87 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Mai 1991 – 5 Sa 1427/88 E – aufgehoben.

2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Eins) vom 22. Juli 1988 – 2 Ca 1259/87 E – wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten der Berufung und der Revision zu je 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten ab 1. April 1986 Vergütung aus der VergGr. V c BAT und ab 1. April 1987 aus der VergGr. V b BAT.

Die Kläger sind seit mehreren Jahren bei der Beklagten im Fernmeldezentrum Lingen beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis sind jeweils kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge anwendbar.

Den Klägern ist seit dem 1. April 1985 jeweils die gleiche Tätigkeit übertragen.

Die Kläger bedienen eine Anlage, die im Dialogverkehr mit 198 Benutzerstationen arbeitet.

Die Dialogverarbeitung wird gleichzeitig im Teilnehmer- und Teilhaberbetrieb durchgeführt. Die Kläger sind nicht für die Auslastung der Anlage verantwortlich. Die Tätigkeit hängt von dem Aufkommen der eingehenden Daten ab. Die Kläger sind dafür verantwortlich, daß die eingehenden Daten weitergeleitet werden und daß bei Störungen der Datenverarbeitungsanlage diese von den Klägern behoben werden.

Bei den eingehenden Informationen handelt es sich nicht um einzelne Fernschreiben, sondern es gehen Datenpakete ein, die an die Endbenutzer weitergegeben werden.

Die Kläger haben an einem Kurs der Firma Siemens AG, die das Netz geliefert hat, über „Systeinbedienung EDX P/M” in der Zeit vom 10. April 1985 bis 15. Mai 1985 und 11. Juni 1985 bis 2. August 1985 teilgenommen. Ziel dieses Kurses war die Einführung in die Hardware-Komponenten der AFD-Anlage, Beschreibung der Funktionen der HW-Komponenten (Geräte), Demonstration über die Arbeitsweise der Geräte, Vertiefung des Anlagenverständnisses durch Kenntnis der Geräte, die Fähigkeit einfache, vorbeugende Wartung durchzuführen, die Durchführung im Wartungsprogrammsystem, Fehlerdiagnosen mittels Off-Line-Testprogramme zu erstellen, Fähigkeit ein Gerät zu testen, Fähigkeit einzelne Fehler zu beheben, Kenntnisse, um den Siemens-Kundendienst bei der Wartung und der Fehlersuche zu unterstützen.

Der Kurs untergliederte sich in einen theoretischen und praktischen Teil. Zum theoretischen Teil gehörte die Vermittlung folgenden Wissens:

Grundlagen der Datenübertragung

Prinzip der Paketvermittlung

Aufbau des AFD-Netzes

Leistungsmerkmale

Hardware-Komponenten

ISO-Referenzmodell

  • Ebene 1: Physikalische Ebene
  • Ebene 2: Sicherungsebene
  • Ebene 3: Vermittlungsebene

Software-Überblick

Verbindungsaufbau durch NCC/NN/NC

Aufzeichnen statistischer Daten

Netzüberwachung

Netzreaktionen im Fehlerfall

Netzdienste

Zum praktischen Teil gehört:

Network Set-UP, Network Shut-Down

Console Terminal Handling

Switch Principles

JOP-Routine

LT-Change

Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten zu 90 % ihrer Arbeitszeit folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. Bedienen der Betriebssteuerplätze und zugehöriger Peripheriegeräte im Netzkontrollzentrum (NCC), des Netzknotens (NN) und des Nachrichtenverteilersystems (SFM), an dem im

    Dialogverkehr 198 Benutzerstationen (Datenverarbeitungsanlagen, Datenendeinrichtungen, Dialog Fernschreiber) angeschlossen sind.

  2. Überwachen und Administration aller Netzbausteine und Übertragungsleitungen.
  3. Verwalten und Aktualisieren der Netzdaten und Adressverzeichnisse des gesamten Netzes.
  4. Journalführung und Statistik.
  5. Darstellung des Netzzustandes mittels Farbgraphik.
  6. Verwalten der Kurz- und Langzeitarchivierung.
  7. Retrieval (Wiederfinden und Wiederholen von Nachrichten).
  8. Durchführen der Sicherung von DV-Programmen und Systemdaten.

    • Formatieren und Programmieren von Systemplatten.
    • Sichern der Programme auf Magnetbänder.
  9. Anwendung von System- und Softwaretests zur Fehlerbehebung.
  10. Störungsfeststellung und Entscheidung über Behebung durch Post-Revisiondienst oder Firmenpersonal.
  11. Schalten von Alternativ-Verbindungen bei Ausfall von Netzkomponenten (Konzentrator, Schlüsselgerät, Dialog Fernschreiber).

Die restliche Arbeitszeit sei mit folgenden Tätigkeiten ausgefüllt:

  • Überwachung der Formatkorrektur,
  • Bedienung der Kryptosysteme und deren Überwachung.

Die Kläger haben weiter vorgetragen, sie arbeiteten an einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Nr. 2 der allgemeinen Vorbemerkungen des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a (Angestellte in der Datenverarbeitung) zum BAT vom 4. November 1983. Denn die zu bedienende Anlage umfaße eine Zentraleinheit, Eingabegerät, Ausgabegerät, periphere Speicher oder entsprechende beeinflußbare Funktionen, Betriebssystem und vom Programm her auswechselbarer Speicherinhalt. Die Datenverarbeitungsanlage sei Teil des Automatisierten Fernschreib- und Datenübertragungsnetzes der Bundeswehr (AFDNBw). Das AFDNBw gliedere sich in drei Ebenen. Die oberste Netzebene bestehe aus 6 AFD-Vermittlungsknoten, die mittlere Netzebene aus 135 Netzkonzentratoren und die untere Netzebene aus Fernschreibgeräten, Datenverarbeitungsanlagen und Datenendeinrichtungen. Die Kläger seien danach in der obersten Netzebene tätig. Zu ihren Aufgaben gehöre u.a. das Bedienen der Betriebssteuerplätze und zugehöriger Peripheriegeräte im Netzkontrollzentrum, des Netzknotens und des Nachrichtenverteilersystems, das Verwalten und Aktualisieren der Netzdaten.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie erfüllten die Merkmale der VergGr. V c Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1983 (-VergO) Unterabschnitt VII Angestellte in der Maschinenbedienung. Sie seien nämlich „Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert”. Nach einjähriger Einarbeitungszeit in dieser Vergütungsgruppe stehe ihnen Vergütung aus der VergGr. V b Fallgruppe 2 zu.

Die Kläger meinen, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Ausbildungsvoraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 5 nicht gegeben seien, weil sie sich damit zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setze, denn sie habe den Klägern die geforderte Ausbildung nicht ermöglicht. Die Dozenten der Siemens AG hätten dem jedoch durch eine entsprechende Gestaltung des Lehrplans Rechnung getragen.

Die Kläger behaupten, sie übten die beschriebenen Arbeitsvorgänge seit dem 1. April 1985 aus. Ihre Tätigkeit sei nicht als Nachrichtenübermittlung, sondern als Bedienung von Datenverarbeitungsanlagen nicht nur bei der Erledigung von Fachaufgaben anzusehen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger seit dem 1. April 1986 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT und seit dem 1. April 1987 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien tarifgerecht in die VergGr. VI b der Vergütungsordnung Teil II N Unterabschn. II (Angestellte im Fernschreibdienst) Ziff. 2 eingruppiert. Es handele sich bei ihnen um Angestellte im Fernschreibdienst, die an vollautomatischen Fernschreib-Speichervermittlungen das Steuerpult und den Überlaufplatz bedienen sowie Ersatzschaltungen vornehmen (Teil II N Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT). Allerdings sei dieses Tätigkeitsmerkmal durch die Entwicklung der Technik teilweise überholt. Anzuwenden sei die Eingruppierungsregelung für Angestellte an rechnergesteuerten vollautomatischen Fernschreib-Speichervermittlungen, die der Bundesminister des Innern durch Rundschreiben vom 1. März 1983 – D III 1 – 220240/51 – zugelassen habe. Das Tätigkeitsmerkmal sei nunmehr wie folgt zu lesen:

Angestellte im Fernschreibdienst in Leitvermittlungsstellen, die an rechnergesteuerten vollautomatischen Fernschreib-Speichervermittlungen den Betriebssteuerplatz bedienen und dabei ständig Eingriffe in den programmgesteuerten maschinellen Betriebsablauf vorzunehmen haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

1.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Kläger ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihnen in Anspruch genommenen VergGr. V c bzw. V b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Unter Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils zu 1 der Gründe).

2.a) Das Landesarbeitsgericht und auch schon das Arbeitsgericht haben keinerlei Arbeitsvorgänge gebildet. Das Landesarbeitsgericht hat noch nicht einmal festgestellt, welche Tätigkeiten die Kläger im einzelnen mit welchen Zeitanteilen an der Gesamtarbeitszeit auszuüben haben, wenn man von den allgemeinen Feststellungen „Die Kläger werden als DV-Maschinenbediener beschäftigt. Sie haben die Kontroll- und Steuerpulte der Rechner des automatisierten Fernschreib- und Datenübertragungsnetzes der Bundeswehr (AFDNBw) zu bedienen” absieht. Die Bildung von Arbeitsvorgängen wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil es ohne diese Feststellungen nicht möglich ist, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Vorbemerkungen 4 und 5 im Unterabschnitt VII „Angestellte in der Maschinenbedienung” gegeben sind.

b) Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht durch Verweisung auf das Sachverständigengutachten festgestellt, daß die Kläger an insgesamt drei DV-Anlagen arbeiten, nämlich dem Netzsteuerungszentrum NCC und dem Nachrichtenverteilsystem SFM, das seinerseits aus zwei DVA bestehe. Sie arbeiten aber auch an einem Netzknoten NN der keine DVA ist. Nach den Erklärungen des Gutachters sind die zwei SFM-DV-Anlagen nur alternativ „in Betrieb”. Der SFM ist aus Sicherheitsgründen im Dualsystem ausgelegt, d.h. er besteht aus zwei DV-Anlagen, wobei sich eine im sog. Online-, die andere im Stand-by-Zustand, befindet. Da für die Anwendung des TV-Datenverarbeitung aber Voraussetzung ist, daß die Kläger zeitlich überwiegend an einer DV-Anlage arbeiten, hätte das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob die Tätigkeit der Kläger an den drei DV-Anlagen zeitlich überwiegt oder die an dem NN (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 Satz 1 BAT).

c) Hinzukommt, daß der Sachverständige einen „hohen” Schwierigkeitsgrad im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 c zu den Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 2 und V c Fallgruppe 1 BAT Teil II B Datenverarbeitung Unterabschnitt VII nur für die von den Klägern jeweils „bediente” DVA festgestellt hat, also nur für die DV-Anlage, die im SFM-online-Betrieb arbeitet, während er im übrigen nur von einem „mindestens mittleren Schwierigkeitsgrad” ausgeht.

Das Landesarbeitsgericht hätte deshalb auch Feststellungen zum Zeitanteil der Tätigkeiten einerseits im SFM-online-Betrieb, andererseits im SFM-stand-by-Betrieb und NCC treffen müssen, da es anderenfalls nicht möglich ist festzustellen, ob die Kläger überwiegend Tätigkeiten mit hohem Schwierigkeitsgrad ausüben.

3. Das Revisionsgericht hat zwar grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten des öffentlichen Dienstes anhand des entsprechenden, von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff selbst zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt BAG Urteil vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 341/87 – AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.W.M.; BAG Urteil vom 24. April 1991 – 4 AZR 548/90 – unveröffentlicht; BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 593/90 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Von dieser rechtlichen Möglichkeit kann der Senat jedoch vorliegend keinen Gebrauch machen, weil es in den vorinstanzlichen Urteilen sowohl an konkreten Feststellungan als auch an Anhaltspunkten, insbes. über die tariflich verschieden zu bewertenden Tätigkeiten der Kläger und deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit mangelt. Auch aus dem beiderseitigen Parteivortrag und dem Sachverständigengutachten lassen sich dafür keine Schlüsse ziehen.

II. Die Klage ist jedoch aus anderen Gründen bereits jetzt abweisungsreif.

1. Die Kläger verlangen Eingruppierung in die VergGr. V c bzw. V b Teil II B Datenverarbeitung Unterabs. VII. Sämtliche Fallgruppen dieser beiden Vergütungsgruppen, mit Ausnahme der VergGr. V b Fallgrupe 1, die „nur” eine „abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechende Tätigkeit” verlangt, verweisen aber auf die Protokollnotiz Nr. 5, Diese hat folgenden Wortlaut:

Nr. 5

Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte

mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-Anlagen) entspricht,

mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware

sowie

mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.

Diese Rahmenrichtlinien sehen als Ausbildungsinhalte für Maschinenbediener folgende Sparten vor:

– Modul-Nr. 2100:

Einführung in die Datenverarbeitungstechnik;

– Modul-Nr. 2200:

Einführung in die Datenverarbeitungsorganisation;

– Modul-Nr. 2300:

Einführung in Arbeitstechniken;

– Modul-Nr. 3220:

Benutzung eines bestimmten Betriebssystems;

– Modul-Nr. 3230:

Auftragssprache (Grundlagen);

– Modul-Nr. 3250:

Dienst- und Hilfsprogramme (Grundlagen);

– Modul-Nr. 3310:

Dateiorganisation;

– Modul-Nr. 3320:

Grundlagen von Datenbanksystemen;

– Modul-Nr. 3330:

Grundlagen der Datenfernverarbeitung;

– Modul-Nr. 3410:

Datenschutz und Datensicherung.

Unstreitig und auch nach den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen hat aber der von den Klägern besuchte Lehrgang der Firma Siemens das DV-Grund- und -Fachwissen, wie es den Rahmenrichtlinien der öffentlichen Verwaltung entspricht, nur zum Teilvermittelt. Die Firma Siemens hat vielmehr einen großen Teil dieses dort geforderten Wissens bei ihren Kursen vorausgesetzt, wie sich aus dem von den Klägern überreichten Schreiben vom 22. Dezember 1983 an die OFD Karlsruhe ergibt. Die Kläger haben nicht vorgetragen, sie hätten sich dieses Wissen zu irgendeiner Zeit auf andere Weise angeeignet. Eine Eingruppierung der Kläger in die von ihnen begehrte Vergütungsgruppe ist daher schon deshalb nicht möglich, weil sie die dort verlangten subjektiven Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllen.

2. Es liegt – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – auch keine Tariflücke vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben Angestellte, die die Ausbildungsvoraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 5 nicht in vollem Umfang erfüllen, ausdrücklich in die VergGr. VIII Teil II B Datenverarbeitung eingruppiert mit der Möglichkeit des Aufstiegs nach zweijähriger Bewährung in die VergGr. VII Fallgruppe 3. Denn für beide gilt die Protokollnotiz Nr. 10 mit folgendem Wortlaut:

Nr. 10 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens die Teile des DV-Grundwissens vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Gerätebediener) entspricht.

Es mag sein, daß die Tätigkeit der Kläger von diesen Tätigkeitsmerkmalen nicht ausreichend gewertet wird. Dies zu korrigieren ist aber nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern der Tarifvertragsparteien.

Selbst wenn in der Zeit nach Abschluß des Tarifvertrages infolge der eingetretenen technischen Veränderungen eine Tariflücke erwachsen ist, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn eine Absenkung der subjektiven Voraussetzungen kann dadurch nicht eintreten.

3. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte sei zur Zahlung der von ihnen begehrten Vergütung verpflichtet, weil sie rechtsmißbräuchlich ihre Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen verhindert habe. Ein vertraglicher oder tarifvertraglicher Anspruch der Kläger auf Teilnahme an diesen Lehrgängen ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern selbst nicht geltend gemacht. Im übrigen tragen sie vor, sie besäßen das von ihnen für ihre Tätigkeit geforderte Fachwissen. Es ist daher kein Ermessensmißbrauch der Beklagten gegeben, wenn sie sich hierauf beruft und eine Teilnahme an weiterbildenden Maßnahmen mit der Begründung ablehnt, das dort vermittelte Fachwissen sei für die von den Klägern zu erbringende Arbeitsleistung nicht erforderlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Hauk, Lehmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073489

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