Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung - Wartungstechniker mit Prüfaufgaben

 

Orientierungssatz

Eingruppierung eines Wartungstechniker mit Prüfaufgaben nach Vergütungsgruppe 15 Beispiel 20 des Vergütungstarifvertrages für das Bodenpersonal der Lufthansa AG vom 29. April 1984.

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen

Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 1998 - 3 Sa 182/97 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.

Die Parteien haben arbeitsvertraglich die für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Der Kläger, der über Prüflizenzen zur Durchführung von Prüftätigkeiten an Fluggeräten (Prüfer der Klasse II) verfügt, wurde ab September 1993 in der neu gebildeten Abteilung FRA WA 42 überwiegend als Wartungstechniker und bei Bedarf auch als Prüfer eingesetzt. Seine Tätigkeit richtet sich nach den Arbeitsplatzbeschreibungen "Prüfer von Luftfahrtgerät im Maintenance Support" vom 19. Dezember 1994 sowie "Techniker in der Flugzeugwartung (F/T/ERI)" vom 20. Februar 1995. Die Vergütung des Klägers erfolgt seit dem 1. April 1989 nach der Vergütungsgruppe 14 (Beispiel 20) VRTV.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei seit dem 1. Januar 1994 nach der Vergütungsgruppe 15 (Nr. 1 b) VRTV zu vergüten. Da er sowohl Wartungs- als auch Prüftätigkeiten durchführe, sei er Wartungstechniker mit Prüfaufgaben. Damit liege eine neue, höherwertige Tätigkeit vor. Dabei könne von ihm keine überdurchschnittliche Leistung gefordert werden, weil er aufgrund des multifunktionalen Einsatzes gehindert sei, ein entsprechendes Leistungsniveau zu erreichen. Er erfülle gleichwohl die Oberbegriffe dieser Vergütungsgruppe, da ihm ein erweiterter Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich im Hinblick auf die erbrachten Leistungen übertragen worden sei. Auf den zeitlichen Umfang der Prüftätigkeit komme es nicht an. Entscheidend sei, daß er als Prüfer Kenntnisse und die Prüflizenzen vorhalten müsse. Wenn für seine Tätigkeit kein tariflicher Anspruch geregelt sei, liege eine Tariflücke vor, die durch seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 15 VRTV zu schließen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn gemäß der

Vergütungsgruppe 15 des Vergütungsrahmentarifvertrages der

Deutschen Lufthansa seit dem 1. Januar 1994 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 15 (Beispiel 20) VRTV. Eine über die Normalleistung hinausgehende Leistung habe der Kläger nicht dargelegt. Ein Rückgriff auf die Oberbegriffe der Vergütungsgruppe 15 VRTV komme nicht in Betracht, da sowohl die Tätigkeit eines Wartungstechnikers als auch diejenige eines Prüfers im Beispiel der Vergütungsgruppen 14 und 15 gleichwertig enthalten seien. Der Kläger erfülle aber auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 15 (Nr. 1 b) VRTV, weil beide Tätigkeiten nebeneinander und nicht zeitgleich ausgeübt würden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für die Eingruppierung des Klägers sei die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Wartungstechniker maßgebend. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzung der Vergütungsgruppe 14 Beispiel 20 VRTV, nicht jedoch die Leistungsanforderung der Vergütungsgruppe 15 Beispiel 20 VRTV. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er gute, über dem Durchschnitt liegende Leistungen als Wartungstechniker erbringe. Der Umstand, daß er auch als Prüfer tätig werde, sei vergütungsrechtlich ohne Bedeutung, weil der VRTV insoweit keine höhere Vergütungsgruppe vorsehe und aus Rechtsgründen ein Rückgriff auf die Oberbegriffe der Vergütungsgruppe 15 VRTV ausscheide.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 15 VRTV.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das Bodenpersonal der Lufthansa AG in ihrer jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich daher nach den Regelungen des Manteltarifvertrages Nr. 14 vom 31. August 1992 (MTV), des Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG in der Fassung vom 29. April 1989 (VRTV) sowie der Regelungs- und Interpretationsvereinbarung zum VRTV vom 29. April 1989. Diese Tarifverträge enthalten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen:

MTV:

"§ 14 Grundvergütung

(1) ...

(2) Grundlage für die Eingruppierung des Mitarbeiters sind die Vorgaben der Oberbegriffe und Tätigkeitsmerkmale des Vergütungsrahmentarifvertrages, die in der Bewertung des einzelnen Arbeitsplatzes ihren Niederschlag finden. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen.

(3) Der Anspruch des Mitarbeiters auf eine Eingruppierung in die nach Maßgabe der Abs. (1) und (2) zutreffende Vergütungsgruppe entsteht erst dann, wenn er in der vollzogenen Aufgabenwahrnehmung zufriedenstellende Leistungen erbringt."

VRTV:

"§ 1 Geltungsbereich Vergütungsgruppen

(...)

(2) Die nach dem Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgebenden Vergütungsgruppen werden nach Maßgabe der nachstehenden Oberbegriffe bzw. Tätigkeitsmerkmale festgelegt. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag für das Bodenpersonal.

(...)

Gruppe 12

Mitarbeiter ...

z. B.

(...)

27 Flugzeugwarte ..., die nach der Einarbeitung als Wartungstechniker eingesetzt werden *),

28 Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II *),

(...)

Gruppe 13

Mitarbeiter ...

z. B.

(...)

25 Wartungstechniker, die sich durch den Erwerb weiterer Berechtigungen aus der Gruppe 12 herausheben *),

(...)

27 Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II mit zwei Musterberechtigungen *),

(...)

Gruppe 14

Mitarbeiter, ...

z. B.

(...)

20 Wartungstechniker der Gruppe 13 mit allen in ihren Einsatzbereichen erforderlichen Musterberechtigungen *),

(...)

22 Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II mit allen in ihrem Einsatzbereich erforderlichen Musterberechtigungen *),

(...)

Gruppe 15

Mitarbeiter,

1) a) ...

1) b) der Gruppe 14 (1. Absatz Buchstabe b), denen nach mehrjähriger

Tätigkeit in dieser Gruppe im Hinblick auf die erbrachten Leistungen ein

erweiterter Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich übertragen worden ist ...

2) ...

3) ...

z. B.

(...)

19 Prüfer Klasse II der Gruppe 14 mit guten, über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Gruppe *),

20 Wartungstechniker der Gruppe 14 mit guten, über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Gruppe *),

(...)"

Regelungs- und Interpretationsvereinbarung zum VRTV:

"(...)

II. Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung bzw. Interpretation von Oberbegriffen und Tätigkeitsmerkmalen

Die Tarifvertragspartner berücksichtigen hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung bzw. Interpretation von Oberbegriffen und Tätigkeitsmerkmalen folgende Vorgaben zur Abgrenzung des Regelungsumfanges, der Strukturierung des Regelungsinhaltes und der Wertigkeit zur Gewährleistung eines einheitlichen Maßstabes:

1. Grundsätze

a) Oberbegriffe und Tätigkeitsmerkmale legen die Leistungsanforderungen bzw. Eingruppierungsvoraussetzungen für die einzelnen Vergütungsgruppen bzw. Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1-3 MTV fest.

b) Die Oberbegriffe definieren die inhaltliche Ausfüllung der Wertigkeitsebene der jeweiligen Vergütungsgruppe im Sinne einer Rahmenvorgabe. Die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale orientiert sich am Grundsatz des § 14 Abs. 2 MTV.

c) ...

d) Bei den Beispielen im Tätigkeitskatalog einer Vergütungsgruppe handelt es sich um die für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal konkretisierte Interpretation des jeweiligen Oberbegriffes, die für die spezielle Tätigkeit vorrangig bzw. abschließend ist.

(...)

3. Umsetzungsvorgaben

(a) ...

b) Eine Eingruppierung über Oberbegriffe kann nur erfolgen, wenn spezielle Tätigkeitsmerkmale in diesem Entwicklungsgang (Hierarchie) noch nicht, nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Vergütungsgruppen im Beispielskatalog lediglich die Tätigkeit, ohne konkrete Interpretations- bzw. Umsetzungsvorgaben erwähnt ist. In diesem Fall wird bezüglich der Eingruppierungsvoraussetzungen der jeweilige Oberbegriff zugrundegelegt.

(...)

d) Soweit nach den Oberbegriffen/Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung über dem Anforderungsniveau des § 14 Abs. 3 MTV liegende Leistungen vorausgesetzt werden, sind dies im Vergleich zu den Anforderungen/Kriterien der jeweiligen Grundaufgabenstellung - in Quantität und/oder Qualität der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenerfüllung - höhere Anforderungen.

(...)"

2. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 15 Beispiel 20 VRTV. In dieser Vergütungsgruppe wird ein Wartungstechniker der Gruppe 14 mit guten, über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Gruppe eingruppiert.

a) Grundlage für die Eingruppierung sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MTV die Vorgaben der Oberbegriffe und Tätigkeitsmerkmale des Vergütungsrahmentarifvertrages. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 MTV geben für die Bewertung der Tätigkeit diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung hat somit nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger zeitlich überwiegend als Wartungstechniker und gelegentlich als Prüfer eingesetzt wird. Damit ist tarifrechtlich aus der Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes des Klägers die Wartungstätigkeit für die Eingruppierung des Klägers allein maßgebend. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger seit dem Jahre 1989 in die Vergütungsgruppe 14 Beispiel 20 VRTV als Wartungstechniker eingruppiert. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe erfüllt und damit auch über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Vergütungsgruppe 14 VRTV verfügt. Mit der Erfüllung der Vergütungsgruppe 14 Beispiel 20 VRTV erbringt der Kläger in der Aufgabenwahrnehmung als Wartungstechniker tarifrechtlich nur zufriedenstellende Leistungen (vgl. § 14 Abs. 3 MTV). Damit hätte er zur Erfüllung der Vergütungsgruppe 15 Beispiel 20 VRTV darlegen müssen, daß er als Wartungstechniker gute, über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat. Dies ist nicht geschehen.

b) Zu Unrecht meint der Kläger, die Höherwertigkeit seiner Tätigkeit sei tarifrechtlich bereits deshalb gegeben, weil er als Wartungstechniker mit Prüfaufgaben tätig sei und er die Prüfberechtigungen vorhalten müsse. Damit liege eine vom Beispielskatalog nicht mehr erfaßte Gesamttätigkeit vor, die nach dem Oberbegriff der Vergütungsgruppe 15 Ziff. 1 b VRTV zu bewerten sei.

Wann von guten, über dem Durchschnitt liegende Leistungen tarifrechtlich ausgegangen werden kann, bestimmt Abs. II Ziffer 3 d der Regelungs- und Interpretationsvereinbarung. Danach werden eine über der Normalleistung liegende Aufgabenwahrnehmung im Vergleich zu den Anforderungen/Kriterien der jeweiligen Grundaufgabenstellung und damit in Qualität und/oder Quantität der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenerfüllung - höhere Anforderungen vorausgesetzt. Es sind deshalb zunächst die Anforderungen/Kriterien der jeweiligen Grundaufgabenstellung festzustellen und sodann im Hinblick darauf zu prüfen, ob die Qualität oder die Quantität der Aufgabenstellung oder Aufgabenerfüllung über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. Es kommt daher tarifrechtlich für eine überdurchschnittliche Bewertung der Wartungstätigkeit allein darauf an, daß der Kläger im Verhältnis zu den an einen Wartungstechniker der Vergütungsgruppe 14 VRTV gestellten Anforderungen höheren Anforderungen genügen muß bzw. qualitativ oder quantitativ höherwertige Leistungen erbringt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgte mit der Übertragung der Prüftätigkeit keine Modifikation der Aufgaben als Wartungstechniker im Sinne einer qualitativ und quantitativ höherwertigen Leistung, sondern die Übertragung eines zusätzlichen selbständigen Aufgabenbereichs, der tarifrechtlich mit der Wartungstätigkeit gleich bewertet ist. Dies ergibt sich auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung "Techniker in der Flugzeugwartung" vom 20. Februar 1995. Darin erfolgt eine Auflistung der Tätigkeiten eines Wartungstechnikers mit dem Zusatz "Inhaber der Prüflizenz Klasse 2 übernehmen ad hoc Tätigkeiten gemäß Arbeitsplatzbeschreibung "Prüfer von Luftfahrtgerät im MS bis auf Widerruf". Damit hat der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit verschiedene Einzelaufgaben zu erfüllen, so daß sich die tarifliche Bewertung der Gesamtaufgabenstellung nach dem überwiegenden Tätigkeitsbereich, der Wartungstätigkeit, richtet. Da § 14 Abs. 2 Satz 2 MTV nicht auf die Fähigkeiten des Mitarbeiters abstellt, ist es tarifrechtlich auch unbeachtlich, daß der Kläger Prüfberechtigungen vorhalten muß.

Bei dieser Sach- und Rechtslage liegt aber entgegen der Auffassung der Revision im Falle von überwiegender Wartungs- und gelegentlicher Prüftätigkeit keine tarifliche Regelungslücke vor. Vielmehr ist vergütungsrechtlich auf die überwiegende Tätigkeit als Wartungstechniker abzustellen.

c) In einem solchen Fall ist aber aus Rechtsgründen auch ein Rückgriff auf die Oberbegriffe der Vergütungsgruppe 15 VRTV ausgeschlossen. Erfüllt ein Arbeitnehmer ein spezielles Tätigkeitsmerkmal, ist er grundsätzlich in die entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert und kann nicht nach allgemeinen Merkmalen dieser oder einer anderen Vergütungsgruppe eingruppiert werden, sofern der Tarifvertrag selbst nichts anderes vorsieht (vgl. BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung, zuletzt BAG Urteil vom 8. Juli 1998 - 10 AZR 217/97 - n.v.). Der VRTV enthält in den einzelnen Vergütungsgruppen jeweils Oberbegriffe und diesen beigefügte Tätigkeitsbeispiele. In der Regelungs- und Interpretationsvereinbarung zum VRTV haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, daß es sich bei den Beispielen im Tätigkeitskatalog einer Vergütungsgruppe um die vorrangige bzw. abschließende konkretisierende Interpretation eines Oberbegriffs für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal handelt (Abs. II Ziff. 1 d). Unter der Überschrift "Umsetzungsvorgaben" ist weiterhin geregelt, daß eine Eingruppierung über Oberbegriffe nur erfolgen kann, wenn spezielle Tätigkeitsmerkmale in dem Entwicklungsgang nicht oder nicht mehr vorhanden sind, es sei denn, die entsprechende Tätigkeit ist im Beispielskatalog mehrerer Vergütungsgruppen ohne konkrete Interpretations- bzw. Umsetzungsvorgabe erwähnt (Abs. II Ziff. 3 b). Diese Ausnahmeregelung kommt aufgrund der tariflichen Ausformung des VRTV nicht in Betracht.

Der VRTV sieht für Wartungstechniker spezielle Tätigkeitsbeispiele in den Vergütungsgruppen 12 "Nr. 27: Flugzeugwarte, die nach der Einarbeitung als Wartungstechniker eingesetzt werden ",13 "Nr. 25: Wartungstechniker, die sich durch den Erwerb weiterer Berechtigungen aus der Gruppe 12 herausheben", 14 "Nr. 20: Wartungstechniker der Gruppe 13 mit allen in ihren Einsatzbereichen erforderlichen Musterberechtigungen" und 15 "Nr. 20: Wartungstechniker der Gruppe 14 mit guten, über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Gruppe" vor. Spezielle Tätigkeitsmerkmale für Prüfer sind vorgesehen in den Vergütungsgruppen 12 "Nr. 28: Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II", 13 "Nr. 27: Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II mit zwei Musterberechtigungen", 14 "Nr. 22: Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II mit allen in ihrem Einsatzbereich erforderlichen Musterberechtigungen" und 15 "Nr. 19: Prüfer Klasse II der Gruppe 14 mit guten, über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Gruppe".

Nach dieser Gesamttarifregelung gilt aufgrund der in den einzelnen Vergütungsgruppen inhaltlich genau geregelten Qualifizierungsmerkmale in den Beispielsfällen für Wartungstechniker und Prüfer der Grundsatz, daß es sich bei den Beispielsfällen um eine abschließende, konkrete Interpretation eines Oberbegriffes für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal handelt. Der Begriff des Wartungstechnikers oder Prüfers taucht zwar in mehreren Vergütungsgruppen auf, ist jedoch im Entwicklungsgang mit konkreten, aufeinander aufbauenden Anforderungen versehen, die eine zutreffende Eingruppierung ermöglichen. Bei dieser Tariflage kann insbesondere nach der Regelungs- und Interpretationsvereinbarung zum VRTV nicht mehr auf Oberbegriffe zurückgegriffen werden. Damit muß dahingestellt bleiben, ob dem Kläger mit Übertragung der Prüftätigkeit nach Vergütungsgruppe 15 Ziff. 1 b VRTV im Hinblick auf die erbrachten Leistungen ein erweiterter Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich übertragen worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Freitag

Dr. JobsBöck Staedtler

Kay Ohl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610777

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