Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen.
2. Auch im Arbeitsgerichtsverfahren sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nur verletzt, wenn die Ausschließung oder Beschränkung der Öffentlichkeit entweder auf einer Anordnung des Gerichts beruht oder wenn eine tatsächlich eingetretene Beschränkung des Zugangs zum Sitzungssaal vom Gericht nicht sofort beseitigt wird, obwohl es die Beschränkung bemerkt hat oder bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit jedenfalls hätte bemerken müssen (im Anschluß an BGH 1968-12-18 3 StR 297/68 = BGHSt 22, 297 (301, 302) = LM Nr 15 zu § 338 Ziff 6 StPO).
Normenkette
BAT § 54; BGB §§ 611, 626; ZPO §§ 219, 286; ArbGG § 52; ZPO § 551 Nr. 6
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.03.1972; Aktenzeichen 3 Sa 451/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 437719 |
DB 1973, 1904 |
AP § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 24 |
AP BGB § 611, Nr. 24 Direktionsrecht Schnorr von Carolsfeld |
AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 46 |
AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 46 |
EzA § 611 BGB, Nr 12 |
PersV 1973, 371 |
RiA 1973, 215 |
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