Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Spitzenverband der Rentenversicherungsträger darf als Arbeitgeber bei der Zahlung einer Verbandszulage nach den unterschiedlichen Aufgaben seiner Dienststellen und den daraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Mitarbeiter differenzieren. Er kann die Zulage auf die Angestellten beschränken, die die typischen Aufgaben eines Spitzenverbandes erledigen.

2. Eine Differenzierung zwischen den Beschäftigten von zwei mit jeweils unterschiedlichen Aufgaben betrauten Dienststellen ist auch dann zulässig, wenn bestimmte Tätigkeiten in beiden Dienststellen in gleicher Weise ausgeübt werden, zB bei Kraftfahrern, Pförtnern oder Stenotypistinnen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.11.1977; Aktenzeichen 1 Sa 17/77)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 18.10.1976; Aktenzeichen 9 Ca 249/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440189

DB 1980, 1848-1849 (LT1-2)

BlStSozArbR 1980, 249 (T)

BlStSozArbR 1980, 343-344 (T)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-2), Nr 43

AR-Blattei, ES 800 Nr 59 (LT1-2)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 59 (LT1-2)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 20 (LT1-2)

PersV 1982, 118-119 (LT1-2)

VersR 1980, 859-860 (LT1-2)

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