Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2000; Aktenzeichen 8 Sa 758/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2000 – 8 Sa 758/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28. April 1999 gewendet und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann begründet, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten abstrakten Rechtssätze von dem anzufechtenden wie von dem angezogenen Urteil tatsächlich aufgestellt wurden und voneinander abweichen und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; BAG 15. Oktober 1979 – 7 AZN 9/79 – BAGE 32, 136). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe in dem anzufechtenden Urteil folgenden Rechtssatz aufgestellt:

“Grundsätzlich ist nicht nachzuprüfen, ob der für den Arbeitgeber maßgebende Anlass die getroffene organisatorische Maßnahme erforderlich gemacht hat und ob sie geeignet ist, den mit ihr verfolgten (wirtschaftlichen) Zweck zu erreichen.”

Damit sei es von mehreren in der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 141/99 – aufgestellten Rechtssätzen abgewichen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat mit den aus dem anzufechtenden Urteil zitierten Ausführungen keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt, sondern wörtlich einen Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts aus der – noch aktuellen – Entscheidung vom 17. Juni 1999 (– 2 AZR 456/98 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103) übernommen. Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sind nicht divergenzfähig, wenn in ihnen keine fallübergreifenden Rechtssätze aufgestellt, sondern Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts wörtlich übernommen werden (BAG Beschluß 28. April 1998 – 9 AZN 227/98 – BAGE 88, 296). Abgesehen davon besteht auch keine Divergenz zwischen dem vom Landesarbeitsgericht unter ausdrücklicher Bezeichnung der Fundstelle zitierten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts und den aus einem anderen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1999 (AP aaO Nr. 101) zitierten Rechtssätzen. Wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, betrifft der aus der ständigen Rechtsprechung des Senats übernommene Rechtssatz die Frage, ob es Sache der Arbeitsgerichte sein kann, dem Arbeitgeber eine “bessere” oder “richtigere” Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in die Kostenkalkulation des Arbeitgebers einzugreifen, was der Senat stets verneint hat. Die vom Beschwerdeführer aus dem Senatsurteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 141/99 – zitierten Rechtssätze besagen nichts Gegenteiliges, sondern betreffen die bei einer betriebsbedingten Kündigung davon unabhängig zu prüfenden Fragen der Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse zur Kündigung und die Darlegungslast des Arbeitgebers. Worin die Divergenz zwischen den angeführten Rechtssätzen bestehen soll und daß das anzufechtende Urteil auf dem in seinen Entscheidungsgründen zitierten Rechtssatz beruhen soll, wird in der Beschwerdebegründung auch mit keinem Wort weiter ausgeführt.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Fischermeier, Bartel, Nielebock

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1520183

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