In § 119 BGB sind Inhalts-, Erklärungsirrtum und der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache erfasst. Eine Anfechtung wegen Irrtums muss gem. § 121 BGB unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen und ist in den seltensten Fällen begründet. Denn meist liegt allenfalls ein Irrtum über die Folgen des Auflösungsvertrags und damit ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.[75f]

 

Beispiel für einen Inhaltsirrtum

Der Arbeitnehmer dachte, er unterzeichne seinen Urlaubsantrag und nicht den Auflösungsvertrag.

[75f] Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 16.2.1983, 7 AZR 134/81: Irrtum über die mutterschutzrechtlichen Folgen eines Auflösungsvertrags.

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