Die Kündigung oder die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit älteren Arbeitnehmern wurde erstmals im Jahre 1981 zum finanziellen Risikospiel für den Arbeitgeber. Eingeführt wurde seinerzeit die Vorschrift des § 128 AFG, eine an Kompliziertheit kaum zu überbietende Vorschrift, die erstmals definierte, wann eine Rückerstattungspflicht für das Arbeitslosengeld ausgeschiedener älterer Mitarbeiter bestand. Im Jahre 1998 wurde die Rückerstattungsvorschrift aus dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Rückerstattungspflicht zum 1.4.1999 in der Form des § 147 a SGB III wieder aufleben lassen. Auch diese Norm regelt den Grundsatz, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit gegenüber zur Erstattung des Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge für bis zu zwei Jahre verpflichtet ist, das ein zuvor langjährig bei ihm beschäftigter älterer Arbeitnehmer für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres vom Arbeitsamt erhält.

 

Achtung Gesetzesänderung

Die Erstattungspflicht von Arbeitslosengeld soll ab dem 1.1.2006 entfallen. Bis dahin besteht die Regelung des § 147a SGB III aber nicht nur weiter, sie wird in ihren Anforderungen für zwei Jahre sogar noch verschärft.

Wenn jetzt der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die Regelung ersatzlos ab dem 1.1.2006 zu streichen, liegt dies an der umfangreichen Änderung des Leistungsrechts in der Arbeitslosenversicherung durch die Hartz-Reformen. Spätestens ab 2006 haben danach Arbeitslose nur noch einen verkürzten Anspruch von max. 18 Monaten auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. Danach besteht lediglich nur noch ein Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II, welches an die Stelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe getreten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge