Zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören alle diejenigen Umstände, welche die Arbeitsleistung und damit deren Annahme durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich machen, die im betrieblichen Bereich liegen.[1] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Störung vom Arbeitgeber selbst verursacht wurde oder eine aufgrund der äußeren Umstände nicht zwingende Arbeitsunterbrechung selbst entscheidet. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Störung generell im Risikobereich des Arbeitgebers liegt und damit gem. § 615 Satz 3 BGB zur Fortzahlung des Entgelts führt.[2]

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