Von der Vorschrift sind betriebsinterne Störungen erfasst, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebs zurückzuführen sind. Dazu zählen:

  • Unterbrechungen der Energie- oder Wasserversorgung,
  • Schäden durch Brand oder Wasser,
  • Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen,
  • Mangel an für den Betrieb notwendigem Personal.

Neben den Störungen der Betriebsmittel werden auch solche Einflüsse erfasst, die von außen auf die Betriebsmittel einwirken, auch wenn es sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellt. Durch die Störung muss der Arbeitnehmer daran gehindert sein, die vertraglich geschuldete Arbeit leisten zu können. Zur höheren Gewalt, die auf die Betriebsmittel oder Betriebsstätten einwirken kann, zählen etwa:

  • Überschwemmung
  • Kälteeinbruch[1]
  • Blitzschlag
  • Feuersbrunst
  • Erdbeben
 
Praxis-Beispiel

Dies können Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse[2] sein.

Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.[3] Ob im letzteren Fall Annahmeverzug oder eine Betriebsstörung vorliegen, kann dahinstehen, da die Rechtsfolgen identisch sind. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht einer Betriebsstilllegung nicht gleich, da es dem Insolvenzverwalter offen steht, den Betrieb fortzuführen.[4]

Ebenso ist ein vom Beschäftigten nicht zu vertretendes Hausverbot durch den Auftraggeber, in dessen Räumen die einzige vom Beschäftigten wahrzunehmende Beschäftigungsmöglichkeit besteht, nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen. Kann ein Beschäftigter wegen des Hausverbots eines Kunden die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, beruht dies nicht auf betriebstechnischen Umständen, wie etwa dem Ausfall von Produktionsmitteln, oder einem von außen auf den Betrieb einwirkenden Geschehen ("höhere Gewalt"), das die Beschäftigung der Belegschaft oder Teilen davon unmöglich macht.[5]

Umstritten ist, ob auch die allgemeine Verschlechterung der Wirtschaftslage mit Auftrags- oder Liquiditätsengpässen zu den Fällen der Betriebsstörung gehören. Letztendlich haben die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen jedoch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Bei einem Minderbedarf an Arbeit aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens müssten die Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden. Bis dahin steht dem Beschäftigten das volle Entgelt zu.

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