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Arbeitsausfall / 3.2 Störungen der Betriebsmittel

Prof. Dr. Kai Litschen
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Von der Vorschrift sind betriebsinterne Störungen erfasst, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebs zurückzuführen sind. Dazu zählen:

  • Unterbrechungen der Energie- oder Wasserversorgung,
  • Schäden durch Brand oder Wasser,
  • Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen,
  • Mangel an für den Betrieb notwendigem Personal.

Neben den Störungen der Betriebsmittel werden auch solche Einflüsse erfasst, die von außen auf die Betriebsmittel einwirken, auch wenn es sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellt. Durch die Störung muss der Arbeitnehmer daran gehindert sein, die vertraglich geschuldete Arbeit leisten zu können. Zur höheren Gewalt, die auf die Betriebsmittel oder Betriebsstätten einwirken kann, zählen etwa:

  • Überschwemmung[1]
  • Kälteeinbruch[2]
  • Blitzschlag
  • Feuersbrunst
  • Erdbeben
 
Praxis-Beispiel

Dies können Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse[3] sein.

Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.[4] Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zu der Entscheidung durch äußere Umstände gezwungen wird oder aus wirtschaftlichen Gründen trifft.[5] Ob im letzteren Fall Annahmeverzug oder eine Betriebsstörung vorliegen, kann dahinstehen, da die Rechtsfolgen identisch sind. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht einer Betriebsstilllegung nicht gleich, da es dem Insolvenzverwalter offen steht, den Betrieb fortzuführen.[6]

Ebenso ist ein vom Beschäftigten nicht zu vertretendes Hausverbot durch den Auftraggeber, in dessen Räumen die einzige vom Beschäftigten wahrzunehmende Beschäftigungsmöglichkeit besteht, nicht dem Risi...

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