Wie der BAT besteht auch der BMT-G II aus allgemein geltenden Mantelvorschriften und Sondervereinbarungen. Insbesondere für Arbeiter in bestimmten Betrieben (z.B. Nahverkehr, Flughäfen, Kranken-, Heil-, und Pflegeanstalten) sowie für nicht vollbeschäftigte bzw. vorübergehend beschäftigte Arbeiter sind ergänzende Sondervereinbarungen getroffen worden. Es ist durchaus in Einzelfällen möglich, dass mehrere Sondervereinbarungen gleichzeitig zur Anwendung kommen.

Die Sondervereinbarungen sind Bestandteil des BMT-G II (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II). Sie regeln spezielle Einzelfragen, die sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Arbeitsplätze ergeben, und ergänzen bzw. ersetzen bestimmte Vorschriften des Manteltarifvertrages.

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