§ 10 Satz 2 Nr. 2 AGG erlaubt die Festlegung von Mindestanforderungen an Alter, Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile. Es müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 AGG erfüllt sein, was auch bei einer typisierten Betrachtungsweise z. B. dann fraglich erscheint, wenn eine Anhebung der Urlaubsdauer bei höherem Lebensalter vorgesehen ist. In gleicher Weise wird man eine Anhebung des Arbeitsentgelts nicht mit dem Alter, sondern allenfalls mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem damit verbundenen Erfahrungszuwachs begründen können (z. B. "Beschäftigungsjahressprung").

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