LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.3.2021, 8 Sa 674/20

Eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i. S. v. § 615 Satz 3 BGB, sodass Beschäftigte in diesem Fall gegen ihren Arbeitgeber grds. einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 1.4.2016 bis zum 30.4.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Beklagte zunächst aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung ihren Betrieb ab dem 16.3.2020 schließen. Ab dem 22.3.2020 untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) den Betrieb von Spielhallen. Laut Dienstplan hätte die Klägerin im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 1.5.2020 endete, bezog sie auch kein Kurzarbeitergeld.

Sie machte nun klageweise ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Monat April geltend. Dagegen brachte die Beklagte vor, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, da ihr aufgrund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich gewesen sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg; Revision wurde allerdings zugelassen.

Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 3 BGB zustehe, da die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand; denn nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, d. h. Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und die Fortführung des Betriebs verhinderten. Dies erfasse nach der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Fälle höherer Gewalt, u. a. Naturkatastrophen, bspw. Erdbeben oder extreme Witterungsverhältnisse. Nach Auffassung des LAG handele es sich bei der Corona-Pandemie um ein solches Ereignis, auch wenn die Schließung hier durch die staatliche Anordnung erfolgte. Hierbei sei es auch irrelevant, ob diese Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder nur örtlich begrenzt erfasse.

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