1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.

2. Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.

3. Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.

4. Hafenmeister mit Patent AK in landeseigenen Hafenanlagen

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.

5. Schiffsführer

a) mit Patent AN auf den Fischereiaufsichtsschiffen "Eider", "Greif" und "Kieper" (Schleswig-Holstein),

b) mit Patent AK auf dem Forschungsschiff "Littorina" (Schleswig-Holstein).

6. Schiffsführer

a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben,

b) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen, Bereisungsschiffen oder anderen Schiffen über 515 kW (700 PS),

c) mit Patent AK oder nautischem Befähigungszeugnis auf den Bereisungsschiffen "Argus" und "Hessenland" (Hessen) sowie auf den gewässerkundlichen Meßschiffen "Oland" und "Tertius" (Schleswig-Holstein).

7. Schiffsführer

a) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen,

b) mit Patent AK auf Schiffen über 295 kW (400 PS),

c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem gewässerkundlichen Meßschiff "MS Burgund" (Rheinland-Pfalz).

– Fußnote –[1]

8. Schiffsführer

a) mit Patent AK,

b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen über 183 kW (249 PS),

c) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen,

d) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Streifenbooten der Wasserschutzpolizei

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.

9. Geräteführer

a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (1000 PS),

b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.

10. Geräteführer

a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),

b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),

c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Greifbagger "Biber" (Baden-Württemberg).

11. Geräteführer

mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote –[2]

12. Geräteführer

a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,

b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

c) mit Patent CMa W auf Spülern

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.

13. Erster Steuermann

mit Patent AM auf dem Forschungsschiff "Alkor" (Schleswig-Holstein).

14. Steuerleute

mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermesssungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben.

15. Steuerleute

mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11.

16. Zweiter Steuermann

mit Patent AM auf dem Forschungsschiff "Alkor" (Schleswig-Holstein) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 14.

17. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

mit Patent CMa auf Schiffen oder Saugbaggern über 736 kW (1000 PS).

18. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern über 515 kW (700 PS),

b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie für die Wartung und Instandhaltung schwieriger, für die Seevermessung und Peilung erforderliche Geräte (z.B. Echograph) verantwortlich sind,

c) mit Patent CMa W auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.

19. Alleinmaschinisten

mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15.

20. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,

b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,

d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16.

21. Wachmaschinisten

mit Patent CMa a...

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