Auch für diese Altersrentenart wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eine Anhebung der Altersgrenze eingeführt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze vom vollendeten 60. Lebensjahr stufenweise auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren wurden, können diese Rente frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres erhalten.

Die nachfolgende Übersicht weist die Anhebung für die Geburtsjahrgänge von 1952 bis 1963 aus:

 
Jahrgang Monat Anhebung um Monate auf Alter
      Jahr Monat
1952 Januar 1 60 1
1952 Februar 2 60 2
1952 März 3 60 3
1952 April 4 60 4
1952 Mai 5 60 5
1952 Juni bis Dezember 6 60 6
1953   7 60 7
1954   8 60 8
1955   9 60 9
1956   10 60 10
1957   11 60 11
1958   12 61 0
1959   14 61 2
1960   16 61 4
1961   18 61 6
1962   20 61 8
1963   22 61 10
 
Wichtig

Keine Anhebung der Altersgrenze

Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus oder die Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben (Vertrauensschutz).

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