Die Beschäftigten sind nach § 6 Abs. 5 TVöD-K/TVöD-B im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Diese Regelung unterscheidet sich im Wesentlichen nur redaktionell von § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT.
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