(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

 

1.

durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,

 

2.

nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,

 

3.

nach den Vorschriften über den Aufstieg,

 

4.

nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,

 

5.

nach § 5 Absatz 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 3 oder

 

6.

nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.

 

(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. 2Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

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