Leitsatz (redaktionell)

1. Bestätigung von BAG 1957-04-17 4 AZR 315/54 = AP Nr 1 zu § 2 TO A.

2. Eine Verwirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die Leistung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist. Dazu gehört, daß der Schuldner sich darauf eingestellt hat, daß er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Diese Einstellung darf nicht nur eine innere geblieben sein, sondern muß auch äußerlich in Erscheinung treten.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 09.08.1955; Aktenzeichen 1 Sa 325/54)

 

Fundstellen

AP § 242 BGB Verwirkung (LT1-2), Nr 10

EzA § 242 BGB, Nr 2

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