(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

 

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

[1] Die Worte „Ladung und” sind gegenstandslos.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge