Im Übrigen – d. h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" – gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes:

Für Arbeitnehmer, deren Entgelt erst ab 2002 die Entgeltgrenzen übersteigt, ist keine zusätzliche Umlage mehr zu entrichten. Übersteigt aber das monatliche ZVE das 1,181-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der freiwilligen Versicherung einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 % des über die Entgeltgrenzen hinausgehenden Betrags zu entrichten. Der Grenzbetrag erhöht sich einmal jährlich um den Betrag Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Die Vorschrift gilt auch für wissenschaftlich Beschäftigte i. S. d. § 2 Abs. 2 ATV, wenn sie sich von der Pflichtversicherung haben befreien lassen.

Für den Bereich der Länder sind zwar mit dem In-Kraft-Treten des TV-L am 1.11.2006 der BAT und der BAT-O weggefallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Beschäftigten der Länder die Regelung keine Anwendung mehr fände. Auch für die in den Geltungsbereich des TV-L fallenden Beschäftigender Länder ist § 39 Abs. 1 ATV weiterhin anzuwenden unter Zugrundelegung der Entgeltgrenzen nach Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O. Dies gilt zumindest solange, bis § 39 Abs. 1 ATV an die neue Vergütungsstruktur des TV-L angepasst worden ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 8 % zu zahlen, "wenn eine freiwillige Versicherung besteht" (§ 39 Abs. 1 ATV). Diese Formulierung könnte dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber erst dann zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn der Beschäftigte zuvor eine freiwillige Versicherung i. S. d. § 26 ATV begründet hat. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch unabhängig davon, ob der Beschäftigte selbst eine freiwillige Versicherung begründet hat, schon dann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten, vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.

Die Grenzwerte betragen derzeit monatlich (bzw. im Monat der Zuwendung):

 
Zeitraum Abrechnungsverband West Abrechnungsverband Ost

ab 1.3.2020 monatlich

im Monat der Jahressonderzahlung 2020

ab 1.4.2021 monatlich

im Monat der Jahressonderzahlung 2021

ab 1.4.2022 monatlich

im Monat der Jahressonderzahlung 2022

7.771,51 EUR

12.434,42 ER

7.880,32 EUR

12.608,51 EUR

8.022,17 EUR

12.835,46 EUR

7.771,51 EUR

12.434,42 EUR

7.880,32 EUR

12.608,51 EUR

8.022,17 EUR

12.835,46 EUR

Die Regelung für übertariflich Beschäftigte gilt nur im Bereich der VBL; eine entsprechende Regelung ist in den Satzungen der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen nicht enthalten.

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