Entgeltgruppe
1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Sonderschullehrern oder von Lehrern an vergleichbaren Schulformen  
    mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- oder Hauptschulen, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, 10
1a. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Sonderschullehrern oder von Lehrern an vergleichbaren Schulformen  
    mit abgeschlossener Hochschulausbildung als "Diplompädagoge mit Lehrbefähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung" (aufbauend auf einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer für untere Klassen), die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen 10
1b. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Sonderschullehrern oder von Lehrern an vergleichbaren Schulformen  
    mit abgeschlossener Hochschulausbildung als "Diplomrehabilitationspädagoge", die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen 10
2. Religionslehrer  
    mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule 10
  (Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die oberste Landesbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe fest.)  
3. Ausländische Lehrkräfte an Sonderschulen oder an vergleichbaren Schulformen  
    mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und mindestens voller Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen ihres Heimatlandes,  
    die ausländischen Schülern herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erteilen 10
3a. Ausländische Lehrkräfte an Sonderschulen oder an vergleichbaren Schulformen  
    ohne Ausbildung nach Fallgruppe 3 mit sonstiger Lehrerausbildung (z. B. in Lehrerbildungsinstituten) und mindestens voller Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen ihres Heimatlandes,  
    die ausländischen Schülern herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erteilen 9
4. (nicht belegt)  
5. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung 10
  (Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der KMK vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages - Hochschulbereich -.)  
6. Erzieherinnen und Freundschaftspionierleiter  
    mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung  
    und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach sowie einer erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfung für das Lehramt der Sonderpädagogik in der Tätigkeit von Lehrern 10
  (Die Länder werden ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleich-wertigen Ausbildung den Erziehern und Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können.)  
7. Erzieherinnen und Freundschaftspionierleiter  
    mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung  
    und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach in der Tätigkeit von Lehrern 9
  (Die Länder werden ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern und Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können.)  
8. (nicht belegt)  
9. Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen oder Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten oder Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakone und Freundschaftspionierleiter  
    mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Lehrern 9[1]
  (Die Länder werden ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleich-wertigen Ausbildung den Erziehern, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen oder Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten oder Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakonen und Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können.)  
10. Beschäftigte ohne Ausbildung nach Fallgruppe 6, Fallgruppe 7 oder Fallgruppe 9  
    mit anderweitiger Ausbildung in der Tätigkeit von Lehrern 8
11. Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen oder Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten oder Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakone und Freundschaftspionierleiter  
    mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung  
    und mindestens 12-monatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung als pädagogische Unterrichtshilfen 9[2]
  (Die Länder werden ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleich-wertig...

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