Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann einem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erprobung befristet eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Der nur vorübergehende Charakter der Übertragung muß jedoch für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein. In der Übertragung einer Tätigkeit "zur Einarbeitung unter Anleitung und Aufsicht" liegt nicht zwingend ein hinreichender Vorbehalt. Dies gilt insbesondere, wenn dieser Übertragung bereits eine mehrwöchige Erprobung in der neuen Tätigkeit vorausgegangen war.

 

Normenkette

BAT § 24; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 15.01.1987; Aktenzeichen 2 Ca 283/86)

 

Fundstellen

DB 1988, 816-816 (L1)

ARST 1988, 105-105 (L1)

RzK, I 9a Nr 27 (L1)

ZTR 1988, 225-225 (L1)

ArbuR 1989, 320-320 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

GdS-Zeitung 1989, Nr 11, 18 (K)

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