1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.

(Der Klammerzusatz zu Fallgruppe 1 b gilt.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)

3. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 a)

3a. Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.)*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

4. Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall.*

-- Fußnote 1 --[1]

5. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)

6. Kassierer in kleineren Kassen.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)

7. Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

8. Verwalter von Einmannkassen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

9. – gestrichen –

10. Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen.

(Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.)*

11. Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.*

12. Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen.*

13. – gestrichen –

14. Angestellte für Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen Instituten, die sich durch ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VIII herausheben.*

15. – gestrichen –

16. Druckereifaktoren im Angestelltenverhältnis und Hilfsfaktoren bei der (Reichs-)druckerei und anderen großen Druckereien.*

17. – gestrichen –

18. – gestrichen –

19. – gestrichen –

20. – gestrichen –

21. – gestrichen –

22. Vorsteher von Kanzleien. (Als solche gelten nur Angestellte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.)*

23. – gestrichen –

24. – gestrichen –

25. Lektoren, soweit nicht in Vergütungsgruppe VI b.*

26. Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.*

27. Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleischhygienegesetzes nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 28.

28. Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in besonderer Stellung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 29.

29. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 30.

30. – gestrichen –

31. – gestrichen –

32. – gestrichen –

33. – gestrichen –

34. – gestrichen –

35. – gestrichen –

36. – gestrichen –

37. – gestrichen –

38. Wirtschaftsvorsteher (Wirtschaftsvorsteherinnen) – z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung – in Stellen von besonderer Bedeutung.*

39. – gestrichen –

40. – gestrichen –

41. – gestrichen –

42. Angestellte, die eine der nachstehenden Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit ausüben:

Angestellte des Europafunk- und Überseekabeldienstes sowie des Kabeldienstes des Telegraphenamtes Hamburg, soweit sie die Aufstiegsprüfung (früher Hauptprüfung) bestanden haben.*

a) Leiter von Registraturen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 23)

b) – gestrichen –

c) – gestrichen –

d) Vorlesekräfte für Blinde.*

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

43. – gestrichen –

[1] Vollbeschäftigte Angestellte, die überdurchschnittliche Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemes...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge