Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-EntgO-L - Änderungstarifvertrag Nr. 1 v. 2. Februar 2016

Datum: 02. Februar 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. Februar 2016

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. Februar 2016

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

......

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Änderung des TV EntgO-L

Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 wird in § 14 Absatz 1 TV-L die Angabe "Abschnitt 1" durch die Wörter "Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1" ersetzt.
  2. In § 6 Absatz 2 Ziffer 2 werden die Wörter "der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2" durch die Wörter "in Entgeltgruppe 9 der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 und neun Jahren in Stufe 3" ersetzt.
  3. In § 7 wird die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L wie folgt geändert:

    1. Dem bisherigen Text wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und die Wörter "Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe" durch die Wörter "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe" ersetzt.
    2. Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      "2Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte auf Antrag gemäß § 29a Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L erfolgt. 3Hat die Lehrkraft nach der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte einen Antrag nach § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhergruppierung die bisherige Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L) als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt."

  4. In § 11 wird § 29a TVÜ-Länder wie folgt geändert:

    1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

      "3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind."

    2. Die Überschrift der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2:"

    3. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird folgende Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3 eingefügt:

      "Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3:

      Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht."

    4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

      "3Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 3 Satz 5 als Antrag nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2015 zurückwirkt."

    5. Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

      "(6) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 aufgrund einer Änderung des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe, sind die Lehrkräfte, die keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend.
      (7) 1Der Antrag nach Absatz 6 Satz 1 und/oder nach Absatz 6 Satz 4 kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 6 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zurück."
  5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    1. Den Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte wird folgende Nummer 4 angefügt:

      "4.
      (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Pr...

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