Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss muss nicht wiederholt werden

Nach eingehender Prüfung der eingereichten Wahlanfechtungserklärungen und der geltend gemachten Wahlmängel hat das Bundesverwaltungsgericht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. An der im Großen Sitzungssaal des Gerichts verkündeten Entscheidung haben neben drei Berufsrichtern auch drei Vertrauenspersonen der Bundeswehr als ehrenamtliche Richter mitgewirkt.
Wahl zum Personalvertretungsgremium der Bundeswehr war umstritten
Die ungewöhnlich große Besetzung des Gerichts ist darauf zurückzuführen, dass das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) der Wahl eine besondere Bedeutung beimisst. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist das oberste Personalvertretungsgremium der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Er wird zu allen Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich der Bundeswehr angehört und kann von sich aus Vorschläge zu den entsprechenden Dienstvorschriften und Organisationserlassen unterbreiten.
Wahlanfechtung wegen Verfahrensfehlern
Bei der alle vier Jahre stattfindenden Wahl sind ca. 2.300 Vertrauenspersonen der Bundeswehr wahlberechtigt. Sie geben ihre Stimmen in einer reinen Briefwahl ab. Für die unterschiedlichen Organisationsbereiche der Bundeswehr werden insgesamt 35 Repräsentanten der Mannschaftssoldaten, Unteroffiziere und Offiziere gewählt.Nach der letzten Wahl im Juni 2019 haben sechs Soldaten eine Reihe von formellen Fehlern im Wahlausschreiben, in der Gesamtbewerberliste und bei den Stimmzetteln geltend gemacht und Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung gerügt. Kurz vor der Sitzung hat ein Soldat seinen Anfechtungsantrag zurückgenommen.
BVerwG: Erforderliches Quorum für die Anfechtung wurde nicht erreicht
Der 1. Wehrdienstsenat hat nach eingehender Erörterung der Rechtsfragen die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 1 SBG muss die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von fünf Wahlberechtigten bei Gericht angefochten werden. Dieses Quorum von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen ist nicht erreicht worden, denn eine Anfechtungserklärung stammte von einem nicht wahlberechtigten früheren Mitglied des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Der Betreffende war zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG erneut wählbar, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt. Die Anfechtungsbefugnis setzt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut diese aktive Wahlberechtigung voraus. Für eine Ausweitung des Kreises der anfechtungsberechtigten Personen durch richterliche Rechtsfortbildung ist kein Raum. Damit lagen nicht die erforderlichen fünf, sondern nur vier wirksame Anfechtungserklärungen vor (BVerwG, Beschluss v. 30.7.2020, 1 WB 20.19).
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