Hamburg: Kein Anspruch auf Maskenpflicht im Unterricht
Ein Bürger hatte einen Eilantrag gestellt, mit dem die Stadt Hamburg verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schüler und für das Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Schutzvorkehrungen nicht offensichtlich ungeeignet
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts kann eine Verletzung der Schutzpflicht des Staates nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Den staatlichen Stellen komme nämlich bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Unerlässlichkeit zusätzlicher Verpflichtung nicht ersichtlich
So gäbe es neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung spezielle Regelungen für den Schulbetrieb, zu denen – für weiterführende Schulen – u.a. eine Maskenpflicht auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das Schulgebäude und in der Kantine besteht. Das Gericht entschied: Warum darüber hinaus eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll, habe der Antragsteller nicht – weder für alle Hamburger Schulen noch basierend auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule – glaubhaft gemacht.
Soweit sich Virologen für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen hätten, sei nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend sei, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht Genüge zu tun. Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern verschiedener Altersstufen differenziere, überschreite er seine Einschätzungsprärogative nicht, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Hamburg erheben.
(VG Hamburg, Beschluss v. 6.8.2020, 3 E 3336/20)
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