Beamte dürfen Arbeitsweg nicht abkürzen
Der Forstbeamte war mit dem Fahrrad auf einem nicht offiziell ausgewiesenen abschüssigen Weg, der zudem mit Gras bewachsen war, bei Regenwetter gestürzt. Dabei hatte er sich einen Muskelfaserriss und ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen.
Gericht: Sturz auf der Abkürzung war kein Dienstunfall
Obwohl diese Strecke kürzer ist als eine benachbarte Straße und der Beamte den Weg zuvor acht Jahre lang unfallfrei befahren hatte, war der Sturz kein Dienstunfall, wie die Richter urteilten.
Die Abkürzung gehöre nicht zum öffentlichen oder privaten Straßenraum, heißt es im Urteil. Auf der unbefestigten, grasbewachsenen und abschüssigen Strecke herrsche zudem eine erhöhte Rutsch- und Sturzgefahr. Der Forstbeamte hätte deshalb statt der kürzeren und schnelleren Strecke einen anderen sicheren Weg wählen müssen (VerwG Göttingen, Az. 1 A 144/15).
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