Universitätsprofessor disziplinarrechtlich zurückgestuft
Ein Universitätsprofessor der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie der Georg-August-Universität Göttingen hat über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und anzügliche Bemerkungen geäußert.
Disziplinarklage der Universität
Daraufhin erhob die Universität Göttingen eine Disziplinarklage mit dem Ziel, den Professor aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie begründete diese mit 44 einzelnen Vorwürfen, die sich zwischen 2006 und 2017 ereignet haben sollen. Bereits im März 2017 hatte die Universität ihm die Ausübung seines Amts verboten und ein Hausverbot erteilt.
VG: Zurückstufung statt Entfernung
Im Oktober 2023 entschied das Verwaltungsgericht Göttingen, dass der Professor um 2 Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft wird. Sein Statusamt als Universitätsprofessor behielt er jedoch. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Universitätsprofessor ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hatte. Sein Verhalten verletzte beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, und überschritt in 6 Fällen die Schwelle zur sexuellen Belästigung. Die Disziplinarmaßnahme sei, so das VG weiter, nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Die Kammer ging nicht davon aus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Sie erwartet, dass der Professor sein Verhalten unter dem Eindruck der Disziplinarmaßnahme ändern wird. Sowohl die Universität als auch der Professor legten Berufung ein.
Bestätigung durch das OVG
Der 3. Senat des OVG hat nun das erstinstanzliche Urteil bestätigt und ein schwerwiegendes Dienstvergehen als erwiesen angesehen, das die zweithöchste Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Der Professor behält zwar seinen Status als Universitätsprofessor, erhält jedoch für 5 Jahre lediglich Bezüge nach Besoldungsgruppe W1.
Besonders erschwerend wurde berücksichtigt, dass akademische Nachwuchskräfte in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren stehen, welches weit über das übliche Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten hinausgeht. Die Stellung des Beklagten als Universitätsprofessor gehe mit einer besonderen Verantwortung einher. Dieser sei er nicht gerecht geworden, sondern habe seine Macht ausgenutzt, um die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen. Trotz einer Pflichtenmahnung durch die damalige Präsidentin der Universität in den Jahren 2012 und 2013 setzte er sein Fehlverhalten fort.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2025 - 3 LD 1/24; VG Göttingen, Urteil v. 11.10.2023 - 5 A 2/18)
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