Widersprüchliches Verhalten: Probezeitkündigung treuwidrig

Der Kläger war seit Juni 2023 als Wirtschaftsjurist bei einer Rückversicherung der Öffentlichen Versicherer beschäftigt. Sein Anstellungsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Kurz vor Ende der Probezeit teilte der Dienstvorgesetzte – ein Prokurist und Abteilungsleiter – dem Kläger mit, er habe eine Anfrage der Personalabteilung erhalten, ob dieser nach Ablauf der Probezeit übernommen werden solle. Anschließend erklärte der Vorgesetzte: „Das tun wir natürlich.“
Trotz dieser Zusage hörte der Arbeitgeber wenige Tage später den Betriebsrat zu einer geplanten Kündigung an und sprach diese schließlich aus. Als Begründung wurde angegeben, dass der Kläger nicht ausreichende Leistungen erbringe.
Kündigung treuwidrig
Die Kündigung verstößt nach Ansicht des LAG aufgrund ihres widersprüchlichen Charakters gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Aussage des Dienstvorgesetzten des Klägers erfolgte weder beiläufig noch unverbindlich, sondern stand in direktem Zusammenhang mit einer Anfrage der Personalabteilung zur Übernahmeentscheidung. Seine Aussage musste daher vom Kläger als verbindliche Zusage gewertet werden.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf der Probezeit mitteilt, dass er übernommen werde, dann aber plötzlich kündigt, liegt hierin ein klarer Bruch mit dem vorherigen Verhalten.
Die Verantwortung von Personalverantwortlichen
Das Gericht betonte außerdem die besondere Rolle des Dienstvorgesetzten: Als Prokurist war er nicht nur für Personalentscheidungen verantwortlich, sondern handelte auch im Namen der Arbeitgebergesellschaften. Seine Aussage gegenüber dem Kläger hatte daher ein besonderes Gewicht. Zudem unterzeichnete der Abteilungsleiter sowohl den Anstellungsvertrag als auch die Kündigung, was für seine maßgebliche Entscheidungsbefugnis spricht. Dies unterscheidet den Fall von Situationen, in denen „einfache“ Vorgesetzte ohne Entscheidungsbefugnis lediglich ihre persönliche Meinung äußern.
Eine Probezeitkündigung kann auch nach Übernahmezusage wirksam sein
Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn zwischenzeitlich gravierende neue Umstände auftreten (z. B. grobe Pflichtverletzungen), die einen Meinungsumschwung rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber jedoch keine solchen neuen Umstände darlegen.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24; vorgehend: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024 – 14 Ca 5900/23)
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