Öffentliches Zeigen des Hakenkreuzes rechtfertigt Kündigung

Ein Mitarbeiter eines Berliner Bezirksamts las bei der Arbeit Adolf Hitlers „Mein Kampf“. Das öffentliche Zeigen des darauf eingeprägten Hakenkreuzes durch einen Repräsentanten des Landes rechtfertigt seine Kündigung, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Ein Mitarbeiter des Berliner Bezirksamts Reinickendorf hat im Pausenraum die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ gelesen. Auf dem Buchdeckel war ein Hakenkreuz eingeprägt. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis, ohne den Mitarbeiter vorher abzumahnen. Hiergegen erhob der Mitarbeiter Klage.

Schwerwiegende Verfehlung rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg urteilte, dass die ordentliche Kündigung rechtswirksam ist. Aufgrund einer derart schwerwiegenden Verfehlung muss das Land nicht erst abmahnen, sondern konnte gleich eine ordentliche Kündigung aussprechen. Schließlich tritt der Mitarbeiter in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf. Hierdurch ist er besonders verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Durch das öffentliche Zeigen des Hakenkreuzes als verfassungswidriges Symbol hat der Mitarbeiter in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.9.2017, 10 Sa 899/17).

dpa
Schlagworte zum Thema:  Ordentliche Kündigung, Abmahnung