Kündigung einer Bonner Universitätsprofessorin ist wirksam
Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat mit einem am 30.9.2025 verkündeten Urteil die Berufung einer Bonner Universitätsprofessorin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn zurückgewiesen. Damit wurde die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Universität zum 31. März 2023 als sozial gerechtfertigt und wirksam bestätigt.
Täuschung im Bewerbungsverfahren
Das Landesarbeitsgericht entschied, die Klägerin sei bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, die ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Professorin begründen und nur solche Werke als habilitationsadäquate Arbeiten vorzulegen, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprächen. Durch die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung habe die Klägerin diese Pflichten verletzt. Nach Überzeugung der Kammer habe die Klägerin dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Werk nicht den wissenschaftlichen Standards genügte. Dies sei insbesondere durch die Anzahl nicht ausreichend gekennzeichneter Übernahmen aus anderen Publikationen belegt.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihre Publikationen der beklagten Universität nur zur Prüfung durch die Berufskommission vorgelegt. Den maßgeblichen Begleitumständen sei jedenfalls konkludent die Erklärung zu entnehmen, dass diese Werke wissenschaftlichen Maßstäben entsprächen und keine Plagiate enthielten.
Pflichtverletzung: Wissenschaftliches Fehlverhalten
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschullehrerin handele. Die Pflichtverletzung der Klägerin betreffe den Kernbereich des Selbstverständnisses einer wissenschaftlich Tätigen und könne sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken. Verstöße gegen diese Standards, wie sie der Klägerin vorzuwerfen seien, wögen schwer und rechtfertigten die Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung. Die Interessenabwägung zwischen dem aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer nicht sehr ausgeprägten Bestandsschutz der Klägerin und dem Schutz der Integrität der Wissenschaft und Reputation der Universität falle zugunsten der Beklagten aus.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
2.439
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
2.1512
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.9621
-
Entgelttabelle TV-L
1.665
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.208
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.033
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
709
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
650
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
589
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
4522
-
Forderungen der Gewerkschaften in der TV-L-Tarifrunde 2026
18.11.2025
-
Das sind die wichtigsten Themen für Personaler im öffentlichen Dienst zum Jahreswechsel
17.11.2025
-
Pflegekräfte bekommen mehr Kompetenzen
07.11.2025
-
Krankgeschriebener Lehrer tritt in Kochshows auf
30.10.2025
-
Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung
27.10.2025
-
Einheitliche Ausbildung für Pflegeassistenzen soll Pflegeberuf attraktiver machen
21.10.2025
-
Herabwürdigung von Staatsangehörigen als Dienstvergehen
14.10.2025
-
Kündigung einer Bonner Universitätsprofessorin ist wirksam
02.10.2025
-
Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung
29.09.2025
-
Berlin setzt auf Vielfalt und Chancengerechtigkeit in der Verwaltung
25.09.2025