Drei bayerische Diözesen lenken ein
In den anderen 24 deutschen Diözesen waren die Neuerungen bereits zum 1. August in Kraft getreten. Scheidung und standesamtliche Heirat sind für Mitarbeiter etwa in katholischen Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten oder Schulen demnach nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist nicht mehr automatisch ein Hindernis für einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft.
Bedenken bestehen weiterhin
Überzeugt von den Reformen sind die drei Bistümer, die nun nachzogen, aber immer noch nicht. «Die Umsetzung erfolgt daher allein deshalb, weil die Bischöfe das Anliegen eines einheitlichen kirchlichen Arbeitsrechtes in Deutschland noch höher bewerten», teilte ein Sprecher der Diözese Regensburg am Dienstag mit. Es gebe etwa Bedenken im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit und die Rechtssicherheit. Eine Mehrheit der deutschen Bischöfe hatte sich im Frühjahr für die Neuerungen ausgesprochen.
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Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
846
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Entgelttabelle TVöD/VKA
704
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Krankmeldung im öffentlichen Dienst
6871
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Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6522
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Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
477
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Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
477
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Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
404
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Entgelttabelle TV-L
297
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Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
272
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Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
266
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Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
13.08.2026
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Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
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Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
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Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
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