Schüler muss in Schleswig-Holstein im Unterricht keine Maske tragen
Ein Kieler Schüler, der gegen das Tragen einer Maske im Unterricht Widerspruch eingelegt hat, muss die Mund-Nasen-Bedeckung vorerst nicht aufziehen. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, weswegen die Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, stellte das Verwaltungsgericht in Schleswig fest. Für andere Schülerinnen und Schüler hat die Entscheidung den Angaben zufolge keine unmittelbaren Auswirkungen (Beschluss v. 19.8.2020, Az.: 9 B 23/20).
Maskenpflicht ist Verwaltungsakt
In Schleswig-Holstein gibt es die Empfehlung, Masken auch im Unterricht zu tragen. Das Gericht hatte die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine entsprechende Bedeckung zu benutzen, als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit ein.
Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Schüler Widerspruch eingelegt, dem kraft des Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme, hieß es. Zu der Frage, ob die Anordnung der Maskenpflicht und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei, äußerte sich das Gericht nicht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Bildungsministerium erwägt Änderung der Rechtsgrundlage
Schleswig-Holsteins Bildungsministerin Karin Prien (CDU) sagte, der Beschluss des Verwaltungsgerichts werde derzeit ausgewertet. «Wir werden nun umgehend beraten, wie eine etwaige Änderung der Rechtsgrundlage aussehen könnte, um verbindliche Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Schulbereich zu ermöglichen.»
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