Falschangaben führen zu Entlassung aus Polizeivorbereitungsdienst
Ein Kommissaranwärter gab zu Beginn seiner Ausbildung als Wohnanschrift Aachen an. Im Oktober 2016 meldete er seine neue Wohnung in Köln an, aber machte im November und Dezember 2016 weiterhin Fahrtkosten für Fahrten zwischen Aachen und seiner Dienststelle in Köln bzw. Brühl geltend. Daraufhin wurde er vom Land Nordrhein-Westfalen aus dem Polizeivorbereitungsdienst entlassen. Gegen die Entlassungsverfügung wendete sich der Beamte auf Widerruf mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Aachen.
Falschangaben lassen auf charakterliche Nichteignung schließen
Das Verwaltungsgericht Aachen hat beschlossen, dass die Entlassung des Beamten auf Widerruf nicht zu beanstanden ist. Durch die Falschangaben zu seinem Wohnort in dem Antrag auf Trennungsentschädigung erschlich sich der Antragsteller 600 Euro, die ihm nicht zustanden. Diese nachhaltige Verletzung seiner Dienstpflichten lässt auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit schließen. Das Verwaltungsgericht sieht die Entlassungsverfügung auch als verhältnismäßig an, weil der Antragsteller erst die Hälfte des Vorbereitungsdiensts abgeschlossen hat und er sich somit zeitnah beruflich neu orientieren kann. Eine Beschwerde gegen den Beschluss zum OVG Münster bleibt allerdings möglich (VG Aachen, Beschluss v. 20.7.2017, 1 L 981/17).
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