Fahrradgate-Prozess
Die Angeklagte war Leiterin der Asservatenstelle einer innerhalb der Polizeidirektion Leipzig gegründeten Organisationseinheit zur Bearbeitung von Fahrradkriminalität. An deren Standort wurden die sichergestellten Fahrräder verwahrt, die für polizeiliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden und von den Berechtigten trotz Aufforderung nicht abgeholt wurden. Der Bestand stieg im Lauf der Zeit von zunächst 500 auf 3.000 Räder an. Den Vorgesetzten der Angeklagten war deshalb an einer deutlichen Verringerung des Bestands gelegen. Dies wurde intern als Zielvorgabe ausgegeben. Die Räder sollten dazu nach den behördeninternen Regeln verschrottet oder unentgeltlich an gemeinnützige Vereine abgegeben werden. Die Angeklagte gab jedoch in den Jahren 2014 bis 2018 in 72 Fällen Fahrräder an Polizisten und Bekannte heraus. Im Gegenzug verlangte sie zumeist die Zahlung eines Geldbetrags (in der Regel 50 Euro) oder in wenigen Fällen den Nachweis einer Spende an einen gemeinnützigen Verein. Das eingenommene Geld behielt sie entweder für sich oder sie reichte es an den Kleingartenverein ihres Vaters weiter. Mit der Abgabe der Räder wollte sie auch der genannten Zielvorgabe entsprechen.
LG und BGH: Untreue, Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch im Amt
Das Landgericht hat die Angeklagte in 65 Fällen wegen Untreue zum Nachteil des Freistaats Sachsen in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch im Amt verurteilt. Sie hatte die für die Abgabe der Fahrräder vereinnahmten Gelder in diesen Fällen für sich behalten oder dem Kleingartenverein zukommen lassen. Soweit sie die Räder in sechs Fällen gegen Spendennachweise herausgab, hat das Landgericht die Angeklagte jeweils der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt schuldig gesprochen. Gab sie ein Rad ohne Gegenleistung ab, wurde sie des Verwahrungsbruchs im Amt für schuldig befunden.
Auf die Revision der Angeklagten hin hat der BGH den Schuldspruch in einem Fall geändert, in dem die Tat des Verwahrungsbruchs im Amt bereits verjährt war. Dies hatte keinen Einfluss auf die verhängte Gesamtgeldstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - 5 StR 180/25)
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