Ungenehmigte Nebentätigkeit eines JVA Beamten
Der betroffene Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 Euro monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, setzte seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. Dies hat das klagende Land im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und hat am 27.7.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Trier auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.
Beteiligte einigten sich auf Gehaltskürzung
Im Laufe der rechtlichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Gerichts, dass gegen den Beamten eine Kürzung seiner Dienstbezüge auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 1.12.2016 verhängt wird, zu. Diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im Landesdisziplinargesetz so vorgesehen.
Dienstvergehen war schwer, aber Beamter zeigte Einsicht
Zur Begründung führten die Richter der 3. Kammer aus, der Beamte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt habe, ohne deren Verlängerung zu beantragen.
Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beamten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay-Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren, halte das Gericht die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (VG Trier, Beschluss v. 22.11.2016, 3 K 3700/16.TR).
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