Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

Es verstößt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat.
Beförderungen kurz vor Eintritt in den Ruhestand
Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.
Kläger verlangten Berechnung der Pension aufgrund des zuletzt ausgeübten Amtes
Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u. a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
BVerwG: Kein Verstoß gegen Grundgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Zwar ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt.
Dies gilt nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und ist von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssen nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gibt die Verfassung nicht vor (BVerwG, Urteil v. 17.3.2016, 2 C 2.15).
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